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Die Stiftung des bürgerlichen Rechts aus verwaltungsgerichtlicher Sicht
Nützliche Hinweise für die Stiftungspraxis durch Entscheidungen der VG Karlsruhe und Gelsenkirchen
Wegen der in [i]Zur Zusammenführung von Stiftungen Werner, NWB 25/2018 S. 1834den Stiftungsgesetzen der Länder geregelten Anerkennung von Stiftungen und der staatlichen Aufsicht über diese besteht die Besonderheit, dass sich mit der in den §§ 80 ff. BGB geregelten Stiftung nicht nur die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern auch die Verwaltungsgerichte – allerdings eher selten – zu befassen haben. Zwei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten ( sowie VG Gelsenkirchen, Urteil v. - 12 K 499/18) aus dem vergangenen Jahr verdienen eine nähere Betrachtung und geben Anlass, sich mit bestimmten Aspekten der Stiftung näher zu beschäftigen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Abberufung eines Kuratoriumsvorsitzenden durch die Aufsicht
[i]Vorsitzender beruft Vorstand nicht einDer Stiftungsvorstand (hier mit der Bezeichnung „Kuratorium“) ist das einzige zwingend vorgeschriebene Organ einer Stiftung (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Seine wesentlichen Aufgaben sind die Vertretung der Stiftung sowie die Geschäftsführung (§ 86 Satz 1 i. V. mit § 26 BGB). Um die Nichterfüllung der dem Vorsitzenden eines Stiftungskuratoriums zukommenden Aufgabe der zwingend vorgesehenen Einberufung einer Sitzung und die Konsequenzen, die die ...