Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktuelle Brennpunkte der erweiterten Kürzung für Grundbesitz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1219Die erweiterte Kürzung für Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG stellt auf eine Entlastung von vermögensverwaltenden Unternehmen ab, wenn diese ausschließlich aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung setzt die Regelung voraus, dass das Grundbesitzunternehmen ausschließlich „eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt“ und darüber hinaus keine oder ausschließlich sog. erlaubte Nebentätigkeiten ausübt. Sollte das Unternehmen davon abweichend auch nur eine geringfügige begünstigungsschädliche Tätigkeit ausüben, entfällt die Begünstigung insgesamt, während sie bei Ausübung erlaubter Nebentätigkeiten für die Erträge aus der Haupttätigkeit des Unternehmens, also der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, erhalten bleibt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Voraussetzungen
[i]Begünstigung v. a. für vermögensverwaltende UnternehmenIm Grundsatz soll die Begünstigungsregelung vermögensverwaltenden Unternehmen zugutekommen, also Unternehmen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Damit entfällt die Begünstigung, wenn sich das Unternehmen (auch) gewerblich betätigt (z. B. durch Begründung einer Betriebsaufspaltung, Beteiligung an einer gewerblichen P...