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Beschränkte Steuerpflicht (§ 50a Abs. 1–3 EStG)
I. Grundsätzliches
Bei grenzüberschreitenden Beziehungen ist die Steuererhebung des Quellenstaates vor allem dann gesichert, wenn der beschränkt Steuerpflichtige eine dauerhafte und feste Präsenz im Quellenstaat unterhält, etwa ein Grundstück oder eine Betriebsstätte. Wird er hingegen ohne eine solche dauerhafte Präsenz (und somit ggf. nur kurzfristig) im Inland tätig, ist die Ermittlung des Sachverhalts sowie die Steuerfestsetzung und -beitreibung für den Quellenstaat schwierig und verläuft ggf. erfolglos.
Vor diesem Hintergrund wird bei beschränkt Steuerpflichtigen in weiterem Umfang das Steuerabzugsverfahren eingesetzt als bei inländischen Sachverhalten, bei denen die genannten Hürden der Steuererhebung nicht bestehen. Zentrale Regelung stellt hierbei § 50a EStG dar. So sieht die Vorschrift des § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen für gewisse Einkünfte i. S. des § 49 EStG einen Steuerabzug vor, um den inländischen Steueranspruch sicherzustellen. Daneben können im grenzübergreifenden Verhältnis auch der Lohnsteuerabzug nach den §§ 38 ff. EStG, der Kapitalertragsteuerabzug nach den §§ 43 ff. EStG sowie der Steuerabzug bei Bauleistungen nach den §§ 48 ff. EStG als Steuersicherungsvorschriften angesehen ...