BGH Beschluss v. - V ZB 70/17

(Prüfung der Durchführbarkeit der Abschiebung durch das Haftgericht)

Gesetze: § 2 Abs 14 Nr 4 AufenthG, § 2 Abs 14 Nr 5 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG, § 26 FamFG, § 68 Abs 3 FamFG, § 420 Abs 1 S 1 FamFG, Art 20 Abs 3 GG

Instanzenzug: Az: 11 T 46/17vorgehend Az: 714 XIV 3/17 B

Gründe

I.

1Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom abgelehnt und die Abschiebung angedroht. Im Jahr 2005 tauchte der Betroffene unter. Nach seiner Festnahme im Jahr 2007 stellte er einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom abgelehnt wurde. Ein weiterer Antrag wurde mit Bescheid vom abgelehnt. Nachdem der Betroffene am vorläufig festgenommen worden war, wurde gegen ihn Abschiebungshaft bis zum angeordnet. Am scheiterte die Abschiebung daran, dass der Betroffene am Flughafen in Kabul die Gangway zitternden Schrittes verließ, stürzte und kauernd auf dem Vorfeld liegen blieb. Der Betroffene wurde, da die afghanischen Behörden seine Aufnahme verweigerten, nach Deutschland zurückgeflogen.

2Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am die Haft gegen den Betroffenen bis zum verlängert. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das zurückgewiesen. Am hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 392/17) im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Betroffenen für längstens sechs Monate untersagt, woraufhin dieser noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen wurde. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, will er die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch das Amts- und Landgericht erreichen.

II.

3Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft hätten vorgelegen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nrn. 2, 3 und 4 AufenthG sei gegeben. Auch sei die Abschiebung nach der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu treffenden Prognose bis zum durchführbar. Die Abschiebung sei für den geplant. Die Haftfähigkeit des Betroffenen sei uneingeschränkt gegeben. Die organisatorischen Vorkehrungen zur Durchführung der Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer lägen vor. Die afghanischen Behörden hätten zugesagt, den Betroffenen am Flughafen in Empfang zu nehmen. Zudem werde die Abschiebung bis zur Ankunft in Kabul ärztlich begleitet. Auch der ärztliche Bericht vom , wonach der Betroffene an einer schweren depressiven Störung ohne psychotische Symptome sowie einer Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Suizidgefahr nicht auszuschließen sei, führe in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft zu keinem anderen Ergebnis. Die Prüfung der Frage, ob sich aus dem psychischen und physischen Zustand des Betroffenen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergebe, sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, nicht des Haftrichters, der lediglich Ermittlungen anzustellen habe, ob die Abschiebung gleichwohl durchgeführt werden könne. Dazu müsse er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen eines solchen Hindernisses entschieden werde. Eine Nachfrage bei der beteiligten Behörde habe ergeben, dass die Abschiebung durchführbar sei. Ob der anwaltlich vertretene Betroffene einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt habe, sei nicht vorgetragen worden. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen habe ausnahmsweise abgesehen werden können.

III.

4Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

51. Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) durch das Beschwerdegericht nicht vor.

6a) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich und auf Grund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Insbesondere die für die Anwendung des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG notwendige Prognose hat der Haftrichter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage zu treffen (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 14; Beschluss vom - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 15). Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, hat er eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 118/17, InfAuslR 2018, 96 Rn. 18; Beschluss vom - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 14; Beschluss vom - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726 Rn. 24).

7b) Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob sich das Beschwerdegericht nach der Ankündigung des Betroffenen, gegen den abgelehnten Asylfolgeantrag Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht in Anspruch zu nehmen, mit der allgemeinen Auskunft der beteiligten Behörde vom begnügen konnte, die Abschiebung sei weiterhin durchführbar. Darin wird auf Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig durch Bescheid des Bundesamtes vom nicht eingegangen. Aber auch wenn eine Pflicht zur Nachfrage bei der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen oder dem Verwaltungsgericht angenommen würde, führte dies nicht weiter. Eine Nachfrage hätte ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Betroffenen am abgelehnt hatte. Das Beschwerdegericht hätte damit von der Durchführbarkeit der Abschiebung ausgehen können. Der Haftrichter hat nur zu prüfen, ob der Betroffene vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz gegen die maßgeblichen Verwaltungsentscheidungen beantragt hat, und den Stand sowie den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuklären und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 118/17, InfAuslR 2018, 96 Rn. 18; BVerfGK 15, 139, 147). Eine inhaltliche Überprüfung der ergangenen Entscheidung hat er nicht vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hätte daher auch bei der zusätzlichen Auskunft, dass der Betroffene gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben hat, die Prognose treffen können, dass die Abschiebung weiterhin durchführbar ist. Ein Anlass, die Haft aufzuheben, bestand bei diesem Verfahrensstand nicht.

82. Das Beschwerdegericht war auch nicht verpflichtet, den Betroffenen erneut anzuhören.

9a) Die persönliche Anhörung ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich vorgeschrieben (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 14 und vom - V ZB 79/12, Rn. 6, juris). Hiervon darf das Beschwerdegericht nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 20 mwN).

10b) So lag es hier. Das Amtsgericht ist in seinem die Haftverlängerung bis zum anordnenden Beschluss zwar von einem Vortäuschen einer Erkrankung durch den Betroffenen auf dem Flughafen in Kabul ausgegangen und hat hieraus eine Fluchtgefahr abgeleitet, was die Heranziehung des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG und des § 2 Abs. 14 Nrn. 4 und 5 AufenthG in den Gründen des Beschlusses belegt. Das Beschwerdegericht hat die Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) demgegenüber - wie auch bereits das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom - unter den Gesichtspunkten der Identitätstäuschung (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG), der Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG) und der Aufwendung erheblicher Geldbeträge für die unerlaubte Einreise (§ 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG) angenommen. Einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht bedurfte es dazu nicht. Weil es sich bei § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG um einen einheitlichen Haftgrund handelt, muss das Beschwerdegericht den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es die angeordnete Sicherungshaft auf einen anderen der in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 6 AufenthG festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr stützen will, als es das Amtsgericht getan hat. Anders ist es nur, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; Beschluss vom - V ZB 223/17, juris Rn. 19). So liegt es hier nicht. Die Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nrn. 2 bis 4 AufenthG ergab, waren Gegenstand der Begründung des Haftverlängerungsantrages. In diesem wurde die Fluchtgefahr auch mit den Umständen begründet, die bereits Gegenstand des ersten Haftantrages waren. Die Haftanordnung vom , auf die der Haftverlängerungsantrag ebenfalls verweist, nimmt die Fluchtgefahr im Hinblick auf eine Identitätstäuschung, eine Verletzung von Mitwirkungspflichten und die Aufwendung erheblicher Geldbeträge für die unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet an. Der Haftverlängerungsantrag wurde dem Betroffenen ausweislich des Protokolls zu Beginn seiner Anhörung vor dem Amtsgericht bekanntgegeben und ihm eine Kopie ausgehändigt. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Betroffene auch zu den Anhaltspunkten, die das Beschwerdegericht für die Annahme einer Fluchtgefahr herangezogen hat, erklären.

11c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beschwerde unter Vorlage neuer ärztlicher Atteste und unter Hinweis auf einen Asylfolgeantrag begründet worden war. Stützt der Betroffene seine Beschwerde auf neue, erst nach dem Erlass der Haftanordnung eingetretene Tatsachen, darf das Beschwerdegericht von einer Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zwar nur dann absehen, wenn diese Tatsachen für die Entscheidung offensichtlich unerheblich sind (Senat, Beschluss vom - V ZB 274/11, InfAuslR 2013, 77 Rn. 11). Das war hier aber der Fall. Die neuen Umstände betrafen mögliche Abschiebungshindernisse, deretwegen der Betroffene bei dem Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht hatte (vgl. auch § 71 Abs. 8 AsylG). Insoweit musste sich das Beschwerdegericht, wie dargelegt, zwar über den Verfahrensstand informieren, nicht aber selbst prüfen, ob ein Abschiebungshindernis vorlag.

123. Dass die Haft bis zum angeordnet wurde, obwohl die Abschiebung des Betroffenen am erfolgen sollte, führt schon deshalb nicht zu einer Verletzung der Rechte des Betroffenen, weil er am aus der Haft entlassen worden ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht an diesem Tag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung für eine Dauer von längstens sechs Monaten untersagt hatte. Die Haftanordnung hatte daher bezogen auf den Zeitraum ab dem keine Auswirkungen für den Betroffenen.

IV.

13Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:111018BVZB70.17.0

Fundstelle(n):
VAAAH-11974