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Bewertungsrecht | Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücke
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann laut der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.
Der Kläger erbte Ackerland und veräußerte dieses nach weniger als sechs Monaten für 123.840 €. Das Finanzamt und das Finanzgericht bewerteten das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 166 BewG mit dem Bodenrichtwert als Liquidationswert, der 191.952 € betrug. § 166 BewG sieht nicht ausdrücklich die Bewertung mit dem niedrigeren gemeinen Wert vor, ist jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dieser ebenso beanspruchbar ist wie in ande...