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Einkommensteuer | Zur Vergleichbarkeit des Berufs des Heileurythmisten mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. (2) Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV Verträge nicht erforderlich.
Nachdem bereits der V. Senat die Umsatzsteuerfreiheit heileurythmischer Leistungen anerkannt und der VI. Senat des BFH die A...