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OLG Hamm Beschluss v. - 10 W 16/18

Gesetze: BGB § 2271 Abs. 2 S. 1; BGB § 2270 Abs,.2; BGB § 2069

Leitsatz

Leitsatz:

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 8 Nr. 26
NJW-RR 2019 S. 718 Nr. 12
UAAAH-11769

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