(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Lithiumsilikat-Glaskeramik" - zum Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG – zur Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit von Verwendungsansprüchen - Verwendungsanspruch, der nicht auf ein Verfahren, insbesondere nicht auf einem Arbeits- oder Herstellungsverfahren gerichtet ist – Verwendungsanspruch manifestiert stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften, welche einem Stoff oder einer Vorrichtung innewohnen – kein Ausschlusstatbestand)
Leitsatz
Lithiumsilikat-Glaskeramik
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG ist nicht erfüllt, wenn sich in einem Verwendungsanspruch, der nicht auf ein Verfahren, insbesondere nicht auf ein Arbeits- oder Herstellungsverfahren gerichtet ist, stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften manifestieren, welche einem Stoff oder einer Vorrichtung innewohnen.
Fundstelle(n): JAAAH-11712
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