Sozialversicherung - Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens - frühere Entscheidung der Künstlersozialkasse zur Versicherungspflicht hat keine Sperrwirkung
Leitsatz
Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist nicht wegen einer früheren Entscheidung der Künstlersozialkasse zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Künstlersozialversicherung ausgeschlossen.
Gesetze: § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, KSVG
Instanzenzug: SG Freiburg (Breisgau) Az: S 4 R 2991/12 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 5 R 4684/15 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten über die Pflicht der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
2Mit Bescheid vom stellte die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen als Künstlersozialkasse (KSK) fest, dass der Kläger ab nach § 1 KSVG als selbstständiger Künstler und Publizist der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Seinen im Mai 2011 gestellten Antrag, als Status der für die Beigeladene zu 1. ab 1992 ausgeübten Tätigkeit als Reporter, Redakteur und Autor eine Beschäftigung festzustellen, lehnte die Beklagte ab. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sei ausgeschlossen, weil bereits die KSK über den sozialversicherungsrechtlichen Status des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses entschieden habe (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
3Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG Baden-Württemberg hat den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Bei dem Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die KSK handele es sich nicht um ein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV, weil die Prüfungsgegenstände nicht kongruent seien. Auch treffe die KSK keine Entscheidung zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom ).
4Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV. Mit der Feststellung der Künstlereigenschaft und Versicherungspflicht nach dem KSVG werde auch (mittelbar) über eine Beschäftigung entschieden. Die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit sei nicht erst nach der Entscheidung der KSK aufgenommen worden und daher von ihr umfasst.
5Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom zurückzuweisen.
6Der Kläger beantragt,die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
7Er verteidigt das angefochtene Urteil.
8Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Gründe
9Die Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Weigerung der Beklagten, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
101. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Aufhebung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zwar hat der Kläger vor dem SG und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG neben dieser Aufhebung auch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen und seinen sozialversicherungsrechtlichen Status zu bestimmen. Insoweit kann aber dahinstehen, ob damit zulässigerweise eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage erhoben war und das LSG hierüber eine Entscheidung hätte treffen müssen. Da nicht der Kläger, sondern allein die Beklagte Revision eingelegt hat, war vom Senat nur über den Urteilsausspruch des LSG zu befinden.
112. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit dem LSG das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Dem steht die frühere Feststellung der beigeladenen KSK durch Bescheid vom über die Renten- und Krankenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Künstler und Publizist nicht entgegen.
12Nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV in seiner seit Einfügung zum bis unveränderten Fassung (Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom , BGBl I 2000, 2) können die Beteiligten schriftlich (ab auch elektronisch, Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom , BGBl I 626) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Gemäß § 7a Abs 2 SGB IV (in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom - BGBl I 3242) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung (vgl hierzu - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 17) zu entscheiden.
13Es kann dahinstehen, ob § 7a Abs 1 S 1 SGB IV angesichts seines Wortlauts, wonach im Zeitpunkt der Antragstellung ein konkurrierendes Verfahren bereits "eingeleitet" sein muss (zum Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 13), nur zeitgleich laufende Verwaltungsverfahren erfasst, oder ob die Vorschrift darüber hinaus wegen des Zwecks der Regelung, divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger zu vermeiden, auch bereits durchgeführten, durch Erlass eines Verwaltungsakts über das Vorliegen einer Beschäftigung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren eine verdrängende Wirkung beimisst (hierzu Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: 07/08, K § 7a RdNr 25; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 7a RdNr 80; Roßbach, DAngVers 2000, 393, 396).
14Der Ausnahmetatbestand ("es sei denn") einer vorrangigen Feststellung ist vorliegend jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die KSK weder Einzugsstelle noch ein "anderer Versicherungsträger" im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV ist. Das ergibt sich aus der Funktion der KSK (dazu a), systematischen Erwägungen (dazu b) und der Gesetzeshistorie (dazu c).
15a) Der für die Künstlersozialversicherung zuständige 3. Senat des BSG hat entschieden, dass die KSK eine andere Stellung innehabe als eine Einzugsstelle und bei der Feststellung von Versicherungspflicht keine eigenständigen Interessen als Versicherungsträger wahrnehme. Die KSK übe nicht selbst die Funktion als Sozialversicherungsträger aus, sondern sei als Sonderinstitution vielmehr den eigentlichen Versicherungsträgern (Krankenkassen, Pflegekassen, Deutsche Rentenversicherung Bund) vorgeschaltet. Im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entscheide sie allein darüber, ob ein selbstständiger Künstler oder Publizist zum Kreis der nach dem KSVG versicherungspflichtigen Personen zählt oder nicht ( - SozR 4-5425 § 8 Nr 1 RdNr 16; - BSGE 83, 246, 249 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 22; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, Einführung RdNr 35). Dem schließt sich der erkennende Senat an, der bereits in einem Urteil vom (B 12 KR 2/99 R - BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9) auf die besondere Stellung der KSK hingewiesen hat.
16b) Dass die KSK nicht als "anderer Versicherungsträger" anzusehen ist, wird durch die Systematik des SGB IV bestätigt. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass unter die konkurrierenden Verfahren im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV das Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs 2 S 1 SGB IV und das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV fallen ( - Juris RdNr 27; - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 13). Nach diesen Regelungen sind die Einzugsstelle bzw der Rentenversicherungsträger berechtigt und verpflichtet, Feststellungen über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu treffen. Die Feststellung von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ist auch Gegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens. Hinter diesen drei Verfahrensalternativen (Einzugsstellen-, Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungsverfahren) bleibt das Verfahren der KSK zur Feststellung der Versicherungspflicht allein in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung systematisch zurück. Die KSK trifft keine Entscheidung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Damit stellt sich im Verhältnis zur KSK die Gefahr divergierender Statusentscheidungen, die durch die Konkurrenzregelung gerade vermieden werden sollen (BT-Drucks 14/1855 S 7 zu Nr 2 § 7a Abs 1), nicht in demselben Maß wie im Verhältnis zu den Einzugsstellen und betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgern.
17c) Das Auslegungsergebnis des Senats entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Danach wurde bei Einführung des Statusfeststellungsverfahrens davon ausgegangen, dass "die Träger der Sozialversicherung" Entscheidungen der KSK, nach denen eine selbstständige Tätigkeit nicht vorliegt, anerkennen (BT-Drucks aaO S 8 zu Nr 2 § 7a Abs 5). Dieser Überlegung hätte es nicht bedurft, wenn die Feststellung der KSK Sperrwirkung gegenüber der Beklagten erzeugen würde.
183. Mangels vorrangiger Entscheidung der KSK ist von der Beklagten das Verfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen und der versicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. festzustellen. Dabei wird sie eine Beteiligung der KSK (vgl § 12 Abs 2 SGB X) zu prüfen haben.
194. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:121218UB12R118R0
Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 1875 Nr. 36
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2019 S. 1360
UAAAH-11704