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FG Berlin-Brandenburg 05.03.2019 6 K 6071/18, BBK 12/2019 S. 570

Steuerrecht | Auflösung einer § 6b-Rücklage bei Verschmelzung

Unterschiedliche Auffassungen gibt es unter den Finanzgerichten, bei wem eine § 6b-Rücklage aufzulösen ist, wenn die Gesellschaft, die die Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat, mit Ablauf des letzten Tages der Reinvestitionsfrist auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird.

Nach dem FG Münster erfolgt die Auflösung bei der übernehmenden Gesellschaft, weil die Rücklage bei der übertragenden Gesellschaft infolge der Verschmelzung nicht mehr besteht. Hingegen ist das FG Berlin-Brandenburg für eine Auflösung bei der übertragenden Gesellschaft, bei der die Rücklage gebildet worden ist, weil bei dieser die Schlussbilanz gebildet wird, die für die Verschmelzung maßgeblich ist, und die Rücklage in der Schlussbilanz aufgelöst werden muss.

Zwar [i]Verrechnung mit Verlustvorträgen entsteht nach beiden Lösungen ein Auflösungsgewin...