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BFH 13.12.2018 V R 52/17, IWB 7/2019 S. 274

BFH | Vorsteuerabzug bei Kaffeefahrten

Die Klägerin veranstaltete in den Streitjahren 1997 und 1999 Busfahrten mit dem Ziel des Warenabsatzes, die zunächst gegen ein geringes Entgelt, später unentgeltlich durchgeführt wurden. Das Finanzamt ließ für die Aufwendungen für die Busfahrten wegen § 25 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug nicht zu. Der BFH teilte diese Auffassung für unentgeltliche Reiseleistungen nicht. Die Regelung zu den Reiseleistungen sei eine der Regelungen des Sechsten Abschnitts des UStG („Sonderregelungen“); diese Sonderregelungen ersetzten [i]Umsatzsteuerrechtliche Behandlung unentgeltlicher Reiseleistungennicht etwa die Voraussetzungen der allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, sondern setzten sie bereits voraus. Daher sei § 25 UStG nur auf „gegen Entgelt“ i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbrachte Reiseleistungen anzuwenden. Besteuerungsgrundlage nach Unionsrecht sei (in aller Kürze) die Marge zwischen dem vom Leistungsempfänger aufge...