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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 1382/18 EFG 2019 S. 751 Nr. 10

Gesetze: EStG § 10a; EStG § 10; AO § 129; AO § 173; AO § 175b

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge bei fehlender Vorlage der Anlage AV

Leitsatz

1. Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Die Vorlage der elektronisch übermittelten Informationen über die von den Klägern geleisteten Altersvorsorgebeiträge ohne eine ausgefüllte Anlage AV reicht nicht aus, damit der Beklagte eindeutig erkennen kann, dass in dem vorliegenden Fall eine Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG mit dem Ergebnis eines Sonderausgabenabzugs hätte durchgeführt werden müssen. Wird in solchen Fällen vom Finanzamt der Sonderausgabenabzug nicht durchgeführt, scheidet nach Bestandskraft des Bescheides eine Korrektur aus.

2 .Auch ein Steuerpflichtiger dem einschlägige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, muss im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantworten und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten, um eine grobe Fahrlässigkeit für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO auszuschließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig sind.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 751 Nr. 10
ErbStB 2019 S. 165 Nr. 6
MAAAH-11643

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