Wirksamkeit einer per Telefax übermittelten Rücknahme
Leitsatz
Eine Klagerücknahme ist auch dann wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung als Telefax-Schreiben ohne qualifizierte elektronische
Signatur über das allgemeine Telefonnetz übermittelt wurde.
Durch § 52 a FGO sollten aus Sicht des Gesetzgebers im Kern nur Emails (d.h. Zustellung über Internet), nicht aber trotz
heute elektronischer Grundlage die Verwendung des regulierten öffentlichen Telefonnetzes (§ 3 Nr. 16 TKG) ausgeschlossen werden.
Die Einführung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§ 52 a FGO) beinhalten keine Abschaffung der durch
Rechtsprechung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ( GmS-OGB 1/98, BGHZ 144,160)
bestätigten Möglichkeit, bestimmte Schriftsätze mittels einfachem Telefax zu übermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAH-11636
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