Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist
Leitsatz
1. Die Übermittlung eines Einspruchsschreibens per E-Mail an die Beklagte ist gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ebenso zulässig
wie die Einlegung des Einspruchs gemäß § 357 Abs. 1 AO.
2. Es liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin, die E-Mail auch an die richtige E-Mail-Adresse des Empfängers zu versenden
und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt der Absender.
3. Wurde die E-Mail an eine falsche E-Mail-Adresse versendet, kann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumnis der Einspruchsfrist in Betracht kommen.
4. Zu den Angaben, die innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO vorzutragen sind, gehört der Hinweis, wer die E-Mail
verfasst hat, ob die Klägerin vor Versendung die E-Mail auf die korrekte Adressierung kontrolliert hat, ob bei diesem unterlaufenen
Adressierungsfehler ein entsprechender Hinweis auf die Unzustellbarkeit der E-Mail zurückkam und ob eine Kontrolle auf den
Zugang einer so genannten Unzustellbarkeitsmail (Bounce Message) erfolgt ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2019 S. 617 SAAAH-11628
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