keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme des in den Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags als Zerlegungsmaßstab
angegebenen Beträge durch das Finanzamt
Leitsatz
1. Wird ein Steuermessbescheid geändert oder der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, beginnt die Jahresfrist des § 189 Satz
3 AO für die Änderung der Zerlegung neu zu laufen (vgl. ). Die Zerlegungssperre des §
189 Satz 3 AO greift jedoch nicht ein, wenn die Gemeinde den Antrag auf Zerlegung der Gewerbesteuer schon vor Erlass des Steuermessbescheids
gestellt hat.
2. Ist ein Zerlegungsbescheid, in dem eine Gemeinde nicht berücksichtigt und in dem ein unzutreffender Zerlegungsmaßstab (hier:
Aufteilung nach Umsätzen anstatt nach Arbeitslöhnen der Betriebsstätten) angewendet worden ist, bestandskräftig geworden und
ist aufgrund einer späteren Erhöhung des Messbetrags sowie eines Antrags der bisher nicht berücksichtigten Gemeinde auch die
Zerlegung nach § 189, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, steht dies einer Korrektur des Beteiligungsverhältnisses der
bisher schon an der Zerlegung beteiligten Gemeinden bezüglich des ursprünglichen Messbetrags § 189 Satz 2 AO entgegen, d.h.
es besteht eine Bindung an die bisherige Zerlegung. Bei der geänderten Zerlegung ist daher hinsichtlich des Betrags, der nach
der nachträglichen Berücksichtigung der bisher nicht berücksichtigten Gemeinde verbleibt, zu differenzieren. In Höhe des verbleibenden
ursprünglichen Messbetrags ist der Messbetrag zwischen den übrigen Gemeinden weiter nach dem bisher angenommenen, unzutreffenden
Verhältnis (hier: Aufteilung nach Umsätzen) untereinander zuzuteilen; nur soweit der Messbetrag nachträglich erhöht worden
ist und den schon bisher beteiligten Gemeinden zuzurechnen ist, ist er nach dem zutreffenden Aufteilungsmaßstab (hier: nach
Arbeitslöhnen) aufzuteilen.
3. Ist eine Zerlegung nicht nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, sondern nach dem Verhältnis der Umsätze der einzelnen Betriebsstätten
vorgenommen worden und sind die Beteiligten hierauf nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GewStG hingewiesen worden, so steht ihnen
eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu, wenn sie innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung über den tatsächlichen
Aufteilungsmaßstab Wiedereinsetzung beantragen.
4. Sind die unzutreffend nach den Umsätzen als Aufteilungsmaßstab ergangenen Zerlegungs-Erstbescheide gegenüber den bisher
schon an der Zerlegung beteiligten Gemeinden unanfechtbar geworden und werden sie nunmehr aufgrund des Antrags einer bisher
nicht beteiligten Gemeinde nach § 189 Satz 1 AO geändert, so können die bisher schon beteiligten Gemeinden gegen die geänderte
Zerlegung im Rahmen der Vorschrift des § 189 Satz 1 AO nur solche Einwendungen erheben, die die Steuerberechtigung des neuen
Beteiligten und die Höhe seines Anteils betreffen.
5. Der Gewerbesteuermessbescheid ist für die Zerlegung Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO. Soweit nach Durchführung
der Außenprüfung der Gewerbesteuermessbescheid geändert und der Messbetrag erhöht wird, ist daher der Zerlegungsbescheid als
Folgebescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen zu ändern. Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid legt den im Zerlegungsänderungsbescheid
neu zu verteilenden Erhöhungsbetrag verbindlich fest. Nur im Rahmen des aus dem Gewerbesteuermessbescheid zu übernehmenden
Erhöhungsbetrags kann eine Gemeinde gegen die Zerlegung alle Einwendungen erheben, die sich aus ihrem Zerlegungsanspruch ergeben.
Rechtsfehler bei der Zerlegung – hier die Anwendung eines unzutreffenden Zerlegungsmaßstabs im ursprünglichen Zerlegungsbescheid
– dürfen in den sich aus § 351 AO ergebenden Grenzen gemäß § 177 AO berichtigt werden. Auch die Regelung des § 189 Satz 2
AO schließt die Anwendung der Korrekturvorschrift des ¬¬- im Zerlegungsverfahren sinngemäß anzuwendenden – § 177 AO nicht
aus.
6. Hat der Steuerberater aufgrund rechtlicher Überlegungen bei Erstellung der Zerlegungserklärung als Aufteilungsmaßstab die
Umsätze und nicht die Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätten gewählt, hat er die Umsätze ohne weitere Erklärungen in die
für Arbeitslöhne vorgesehene Spalte eingetragen, konnte auch der Sachbearbeiter des Finanzamts diese Unrichtigkeit nicht ohne
weitere Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts erkennen und hat er die Eintragung des Steuerberaters übernommen, so scheidet
eine Berichtigung des bestandskräftig gewordenen Zerlegungsbescheids nach § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) aus.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 582 Nr. 8 EAAAH-11624
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