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Großer Senat schafft Klarheit zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Mit Beschluss v. hat sich der Große Senat des BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geäußert. Der Große Senat war gefordert, da der IV. Senat der Auffassung des I. Senats im Urteil v. - I R 67/09 (BStBl 2011 II S. 367) nicht folgen wollte. Daher legte der IV. Senat mit Vorlagebeschluss v. - IV R 26/14 (BStBl 2017 II S. 202) dem Großen Senat die Frage vor, ob einer Gesellschaft, welche nur aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, ansonsten jedoch grundstücksverwaltend ist, die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren ist, sofern sie an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft beteiligt ist, welche nicht gewerblich geprägt ist.
Hintergrund war ein Sachverhalt, in welchem die Klägerin eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war, die an einer ausschließlich vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Die Untergesellschaft war Eigentümerin von Immobilien und die Klägerin begehrte für die aus der Beteiligung an der GbR anteilig erhaltenen Mieterträge die erweiterte Gewerbesteuerkürzung.
Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung des I. Senats aus dem Jahr 2010, wonach die Klägerin keinen...