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Besteuerung eines Übertragungsgewinns bei Aufwärtsverschmelzung
BFH widerspricht BMF
[i]Kusch, Verschmelzung, Grundlagen NWB RAAAE-83079 Auf einen bei einer Aufwärtsverschmelzung im Rahmen einer mehrstufigen Organschaft entstehenden Verschmelzungsgewinn ist das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG entgegen der Verwaltungsauffassung nicht anzuwenden ( NWB NWB TAAAH-10780).
I. Übertragungsgewinn bei Aufwärtsverschmelzung im mehrstufigen Konzern
Die Klägerin ist eine AG, die als Obergesellschaft im A-Konzern fungiert. Sie war zu 100 % an der B-GmbH beteiligt, die ihrerseits zu über 95 % an der C-GmbH beteiligt war. Diese war wiederum zu über 95 % an der D-GmbH beteiligt. Zwischen der Klägerin und der B-GmbH, zwischen der B-GmbH und der C-GmbH sowie zwischen der B-GmbH und der D-GmbH bestand jeweils eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Im Jahr 2007 wurde die D-GmbH mit steuerlicher Wirkung zum auf die C-GmbH verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung). Dabei entstand ein Übernahmegewinn. Das beklagte Finanzamt behandelte den Übernahmegewinn nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, setzte jedoch auf der Ebene der Klägerin 5 % des Übertragungsgewinns gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben an. Dadurch kam es zu einer niedrigeren Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den .