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Bilanzierung | Keine Rückstellung für Abbau und Abtransport eines Gerüsts
Ein Gerüstbauer darf für die Kosten des Abbaus und des Abtransports des Gerüstes keine Rückstellung passivieren.
Nach dem FG Münster wird die Verpflichtung gegenüber dem Kunden zum Abbau und Abtransport durch das eigene Interesse des Gerüstbauers an der umgehenden Wiederverwendung der Gerüstteile überlagert. Im Ergebnis besteht damit nach Ansicht des Gerichts keine hinreichende Außenverpflichtung.
Nicht [i]Außenverpflichtung wird durch eigenes Interesse überlagert jede vertragliche Verpflichtung berechtigt zu einer Rückstellung. Denn bestimmte Verpflichtungen bestehen auch im – mindestens gleichwertigen – Interesse des Unternehmers. Würde er sein Gerüst nämlich nicht abbauen und zum Unternehmenssitz zurücktransportieren, könnte er seinen nächsten Auftrag nicht ausführen. S. 567
Zu ähnlich gelagerten Fällen einer gesetzlichen oder vertraglich...