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Abschreibungsmöglichkeit und Angemessenheit von Aufwendungen für betrieblich genutzte Personenkraftwagen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Abschreibungsmöglichkeiten
Die als BA abzugsfähigen AfA-Beträge sind keine feststehenden Größen. Je nachdem, welche Abschreibungsmöglichkeit der Stpfl. wahrnimmt, verändert sich der jeweilige AfA-Betrag. Dieser wiederum ist von verschiedenen Komponenten abhängig. Er ergibt sich aus der Höhe der Bemessungsgrundlage, der Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode.
1. Höhe der Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der AfA-Berechnung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bezüglich der betrieblich genutzten Pkw sind vornehmlich die Anschaffungskosten von Bedeutung, denn üblicherweise erwirbt der Stpfl. einen Pkw und stellt ihn nicht selbst her. Zu den Anschaffungskosten gehören entsprechend § 255 Abs. 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Pkw zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
In erster Linie bildet der Anschaffungspreis, also der zivilrechtliche Kaufpreis die Anschaffungskosten. Hierin enthalten sind auch die Kosten für ...BStBl II S. 902