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Das Wirtschaftsjahr im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Geltungsbereich - Begriffsbestimmung
Das Wirtschaftsjahr (Wj) ist der Zeitraum, für den der Gewinn zu ermitteln ist (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG; § 7 Abs. 4 Satz 1 KStG).
Das Wj ist ein steuerlicher Begriff, dem im Handelsrecht das Geschäftsjahr (vgl. § 240 Abs. 2 HGB) entspricht, das - wie auch im Steuerrecht - einen Zeitraum von 12 Monaten nicht übersteigen darf.
Das Wj umfaßt einen Zeitraum von 12 Monaten (§ 8b Satz 1 EStDV). Es darf diesen Zeitraum nicht übersteigen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8b Satz 2 EStDV) weniger als 12 Monate (Rumpf-Wj) betragen (vgl. IV).
Das Wj ist grundsätzlich mit dem Kj identisch. In bestimmten Fällen kann es davon abweichen. Man spricht dann vom sog. abweichenden Wj (vgl. § 8b Satz 3 EStDV). Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist nur in Ausnahmefällen das Kj das Wj. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) ist der Gewinn stets nach dem Kj zu ermitteln. Der Begriff des Wj wird hier nicht gebraucht.
II. Das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum
Das Wj ist der Zeitraum, nach dem bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei Gewerbebetrieben (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG) und bei Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KStG) der Gewinn ermittelt wird.