Erstattungsfähige Aufwendungen in Kindergeldverfahren
Leitsatz
1) Kindergeldverfahren, bei denen die Beteiligten über den Aufenthaltsort des Klägers streiten, sind im Vergleich zu durchschnittlichen
Fällen weder schwierig noch umfangreich und begründen somit keinen Anspruch auf Ansatz einer über 11,5/10 hinausgehenden Gebühr.
2) Reisekosten eines nicht ortsansässigen RA sind ohne besondere sachliche Gründe nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähig sind danach Reisekosten eines nicht am Wohnort und Sitz des Gerichts ansässigen RA in einem Kindergeldverfahren,
auch dann wenn die beklagte Behörde ihren Sitz nicht am Ort des Gerichts hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 14 Nr. 26 EFG 2019 S. 555 Nr. 7 FAAAH-11171
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