Wirtschaftliche Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Grundsatz der Abschnittsbesteuerung
Leitsatz
1. Charakteristisch für eine wirtschaftliche Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist, dass die Organgesellschaft
im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint. Hierfür kommt es nicht auf eine wirtschaftliche
Zweckabhängigkeit der Organgesellschaft an. Vielmehr kann eine das Unternehmen der Untergesellschaft fördernde Tätigkeit der
Obergesellschaft ausreichen, wenn diese von einem gewissen wirtschaftlichen Gewicht und nicht nur von geringer Bedeutung ist.
2. Die wirtschaftliche Eingliederung muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft
bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen.
3. Auf beabsichtigte und tatsächlich auch eingetretene erweiterte wirtschaftliche Verflechtungen in späteren Jahren kann nicht
abgestellt werden. Es gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.
Fundstelle(n): UAAAH-11166
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