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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 496/17 EFG 2019 S. 784 Nr. 10

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für Besitzunternehmen im Rahmen einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung

Übertragung der BFH-Rspr. zur sachlichen Verflechtung hinsichtlich einer Betriebsaufspaltung bei Filialunternehmen auch auf Unternehmen mit mehreren verschiedenen Geschäftsbereichen

zum Betrieb einer PV-Anlage überlassene Dachflächen als wesentliche Betriebsgrundlagen

Leitsatz

1. Die Anwendung der erweiterten Kürzungsmöglichkeit für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG steht einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz nicht zu, wenn sie als Besitzunternehmen im Rahmen einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielt.

2. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Bei Filialunternehmen ist im Hinblick auf das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung jedenfalls dann von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines – der Filiale vergleichbaren – eigenständigen Unternehmens gestattet. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Betriebstätte, z. B. angesichts ihrer Größe oder ihres Umsatzes, einen gemessen an der Zahl der Standorte nur unterproportionalen Erfolgsbeitrag leistet. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich diese Grundsätze auf einen Betrieb übertragen lassen, der über mehrere völlig unterschiedliche Geschäftsbereiche verfügt (im Streitfall: Betrieb eines Freizeitangebotes, Hausmeisterdienste, Stromerzeugung).

3. Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nach der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist (vgl. z.B. , BStBl 2000 II S. 621). Betreibt die 100%ige Tochter-GmbH u. a. den Geschäftsbereich „Stromerzeugung” und darf die Tochtergesellschaft hierzu auf von der Muttergesellschaft angepachteten Dachflächen PV-Anlagen montieren und betreiben, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Hinblick auf eine Betriebsaufspaltung die verpachteten Dachflächen eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich „Stromeinspeisung” darstellen. Hierfür genügt es, dass die Tochtergesellschaft für diesen Geschäftsbereich eine Dachfläche zur Aufstellung der PV-Anlagen benötigte und die angemieteten Flächen hierfür geeignet waren. Der Geschäftsbereich „Stromerzeugung” mit jährlichen Einnahmen zwischen 25.000,00 EUR und 30.000,00 EUR ist angesichts von jährlichen Einnahmen aus dem weiteren Geschäftsbereich „Freizeitangebote” zwischen 266.000 EUR und 348.000 EUR auch nicht von lediglich geringer Bedeutung für den Betrieb der Tochtergesellschaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 784 Nr. 10
GmbH-StB 2019 S. 202 Nr. 7
KAAAH-11165

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