Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für Besitzunternehmen im Rahmen einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung
Übertragung der BFH-Rspr. zur sachlichen Verflechtung hinsichtlich einer Betriebsaufspaltung bei Filialunternehmen auch auf
Unternehmen mit mehreren verschiedenen Geschäftsbereichen
zum Betrieb einer PV-Anlage überlassene Dachflächen als wesentliche Betriebsgrundlagen
Leitsatz
1. Die Anwendung der erweiterten Kürzungsmöglichkeit für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG steht einer Kapitalgesellschaft
mit Grundbesitz nicht zu, wenn sie als Besitzunternehmen im Rahmen einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung gewerbliche
Einkünfte erzielt.
2. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Bei Filialunternehmen ist im Hinblick auf das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung
jedenfalls dann von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines – der
Filiale vergleichbaren – eigenständigen Unternehmens gestattet. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Betriebstätte, z.
B. angesichts ihrer Größe oder ihres Umsatzes, einen gemessen an der Zahl der Standorte nur unterproportionalen Erfolgsbeitrag
leistet. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich diese Grundsätze auf einen Betrieb übertragen lassen, der über mehrere
völlig unterschiedliche Geschäftsbereiche verfügt (im Streitfall: Betrieb eines Freizeitangebotes, Hausmeisterdienste, Stromerzeugung).
3. Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nach der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft
genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist (vgl. z.B. , BStBl 2000 II S. 621). Betreibt die 100%ige Tochter-GmbH u. a. den Geschäftsbereich „Stromerzeugung” und darf die
Tochtergesellschaft hierzu auf von der Muttergesellschaft angepachteten Dachflächen PV-Anlagen montieren und betreiben, so
ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Hinblick auf eine Betriebsaufspaltung die verpachteten Dachflächen eine wesentliche
Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich „Stromeinspeisung” darstellen. Hierfür genügt es, dass die Tochtergesellschaft
für diesen Geschäftsbereich eine Dachfläche zur Aufstellung der PV-Anlagen benötigte und die angemieteten Flächen hierfür
geeignet waren. Der Geschäftsbereich „Stromerzeugung” mit jährlichen Einnahmen zwischen 25.000,00 EUR und 30.000,00 EUR ist
angesichts von jährlichen Einnahmen aus dem weiteren Geschäftsbereich „Freizeitangebote” zwischen 266.000 EUR und 348.000
EUR auch nicht von lediglich geringer Bedeutung für den Betrieb der Tochtergesellschaft.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 784 Nr. 10 GmbH-StB 2019 S. 202 Nr. 7 KAAAH-11165
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