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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 986/14 EFG 2019 S. 758 Nr. 10

Gesetze: EStG 2006 § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5, EStG 2006 § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2006 § 2a Abs. 1 S. 2, EStG 2006 § 2a Abs. 1 S. 3, EStG 2006 § 10d, EStG 2006 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2006 § 1 Abs. 1, EStG 2006 § 2 Abs. 1, HGB § 230, HGB § 231 Abs. 2, HGB § 233, BGB § 722 Abs. 2, DBA-Kasachstan Art. 10 Abs. 4, DBA-Kasachstan Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, DBA-Kasachstan Art. 23 Abs. 2 Buchst. a

Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach DBA-Kasachstan

Teilwertabschreibung eines inländischen Unternehmens auf typische stille Beteiligung an ausländischem Unternehmen unterliegt § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG 2006

Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und atypisch stiller Gesellschaft

Voraussetzungen einer Gewinnbeteiligung bei stiller Gesellschaft

Leitsatz

1. Deutschland hat nach dem DBA-Kasachstan das Besteuerungsrecht für die typische stille Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmers an einer in Kasachstan ansässigen Kapitalgesellschaft kasachischen Rechts.

2. Geht eine zu einem Betriebsvermögen gehörende typische stille Beteiligung an einem Unternehmen unter, das seinen Sitz oder die Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat, und wird deswegen im inländischen Betriebsvermögen eine Teilwertabschreibung auf die stille Beteiligung vorgenommen, so gehört die Teilwertabschreibung zu den „negativen Einkünften” i. S. d. den Verlustausgleich einschränkenden Regelung des § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG 2006.

3. Es liegt keine atypische stille Gesellschaft, sondern eine typische stille Gesellschaft vor, wenn u. a. eine Beteiligung nur am Gewinn, nicht aber am Verlust oder den stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses vereinbart ist, sich die gesellschaftliche Mitwirkung des Beteiligten auf die Zahlung seiner Einlage beschränkt, eine darüber hinausgehende Aktivität zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks nicht erkennbar ist und sich die Gestaltung der Beteiligung vielmehr so darstellt, dass der Beteiligte auf gesellschaftsrechtlicher Basis ohne Publizität, ohne Geschäftsleitungsbefugnis und ohne das Risiko persönlicher Haftung gegen Hingabe seiner Einlage am Erfolg des Unternehmens beteiligt war (Ausführungen mit Rechtsprechungsnachweisen zu den Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaft).

4. Eine Gewinnbeteiligung liegt vor, wenn die Erträgnisse des stillen Gesellschafters vom Geschäftsergebnis abhängig sind. Eine feste Verzinsung der Einlage genügt dem nicht. Andererseits schließt eine Gewinngarantie nicht das Vorliegen einer stillen Gesellschaft aus, wenn neben der Mindestgarantie Raum für eine weitere Gewinnbeteiligung bleibt (im Streitfall: Gewinnbeteiligung bei Festverzinsung der Einlage und prozentualer Gewinnbeteiligung unter Vereinbarung eines Mindestgewinnbeteiligung).

5. Die Vereinbarung eines garantierten Mindestgewinns allein ist noch nicht ausreichend, um eine Verlustbeteiligung zu verneinen. Hierfür müssen vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten (im Streitfall: keine Verlustbeteiligung; Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für die als Anschubfinanzierung konzipierte stille Beteiligung bereits nach 3,5 Jahren; vertragsgemäß vereinbarte Gewinnbeteiligung erreichte in den 3,5 Jahren fast vollständig die Höhe der stillen Einlage).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 758 Nr. 10
EStB 2019 S. 513 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2019 S. 915
AAAAH-11164

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