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Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe
Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung
Der BFH hat entschieden, dass auch die Privatnutzung von Taxen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unterfällt, wobei der Listenpreis i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur der Preis ist, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte ( NWB NAAAH-08900).
I. Unterschiedliche Bewertung der Privatnutzung
Streitig war die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Bereich des Taxigewerbes. Zu klären war die Frage der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs im Verhältnis zum „normalen“ Endverbraucher. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die rechtliche Auslegung der „Preisliste“ i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
[i]Preisliste für Taxen und Mietwagen vs. ListenpreisDer Kläger nutzte sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch für private Zwecke. Ertragsteuerrechtlich entschied er sich für die Anwendung der sog. 1 %-Regelung, d. h., er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Hierzu legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt wa...