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Online-Beitrag vom

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in Mischfällen

Steuerpflicht von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

Prof. Dr. Lars Micker

[i]v. Wedelstädt Gesonderte und einheitliche Feststellung, infoCenter NWB SAAAA-88435 Der BFH hat entschieden, dass Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, nicht gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt werden. Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gem. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären ( NWB BAAAH-08486).

I. Normativer Hintergrund und Sachverhalt

[i]Steuerbarkeit auch bei Veräußerung von Anteilen an PersonengesellschaftenNach § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG im Hinblick auf die dort erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte. Die Vorschriften können als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH verstanden werden, wonach der Anteil an einer Personengesellschaft nicht mit den von dieser Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgütern gleichzusetzen ist (vgl. , BStBl 1997 II S. 678). Ohne die ausdrückliche Anordnung in § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG wäre folglich die A...