BGH Urteil v. - I ZR 153/17

Vorabentscheidungsersuchen des BGH zur Auslegung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: Umfang des Anspruchs auf Drittauskunft gegen den Betreiber einer Internet-Tauschbörse; Erstreckung des Auskunftsanspruchs auf die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und die genutzten IP-Adressen der Nutzer - YouTube-Drittauskunft

Leitsatz

YouTube-Drittauskunft

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom , S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch

a) die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

b) die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

c) die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens?

2. Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden?

Gesetze: Art 8 Abs 1 EGRL 48/2004, Art 8 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2004, § 101 UrhG, Art 267 AEUV

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 11 U 71/16 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-3 O 476/13 Urteilnachgehend Az: C-264/19 Urteilnachgehend Az: I ZR 153/17 Urteil

Gründe

1A. Die Klägerin ist eine in der Bundesrepublik Deutschland tätige Filmverwerterin und macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "P.  " und "S.      " geltend. Die Beklagte zu 1 betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Videodateien hochgeladen und anderen Internetnutzern zugänglich gemacht werden können. Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 und Inhaberin der von der Beklagten zu 1 für die Internetplattform genutzten Domains. Werden Videos auf die Internetplattform "YouTube" hochgeladen, müssen sich die Nutzer zuvor mit einem "Google-Nutzerkonto" bei der Beklagten zu 2 registrieren und dabei einen Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Um Videos von mehr als 15 Minuten Länge auf der Plattform zu veröffentlichen, muss außerdem eine Mobiltelefonnummer angegeben werden, an die ein Freischaltcode übermittelt wird, der für die Veröffentlichung benötigt wird. Nach den gemeinsamen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen der Beklagten willigen die Nutzer der Plattform in die Speicherung von Serverprotokollen einschließlich der IP-Adresse, des Datums und der Uhrzeit der Nutzung sowie der einzelnen Anfragen und in die konzernweite Nutzung dieser Daten ein.

2Am wurde unter dem Nutzernamen "sc.    " das Filmwerk "P.  " in vollständiger Länge und deutscher Sprache auf die Internetplattform der Beklagten zu 1 hochgeladen und bis zur Sperrung am über 45.000 Mal abgerufen. Unter dem Nutzernamen "w.      " wurde im September 2013 das Filmwerk "S.      " in vollständiger Länge hochgeladen und bis zur Sperrung am über 6.000 Mal abgerufen. Außerdem wurde eine Kopie dieses Filmwerks am unter dem Nutzernamen "U.    " erneut hochgeladen und bis zur Sperrung am über 4.700 Mal abgerufen.

3Die Klägerin verlangt von den Beklagten Auskunft. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz hinsichtlich der Auskünfte über die Namen und postalischen Anschriften der Nutzer übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, ihr über die nach den Uploads und den zugehörigen Internetadressen näher bezeichneten Nutzer "sc.    ", "w.      " und "U.    " Auskunft zu erteilen, und zwar durch Angabe jeweils der folgenden, bei den Beklagten gespeicherten Daten:

c) E-Mail-Adresse des Nutzers,

d) Telefonnummer des Nutzers,

e) IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen der Datei verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),

f) IP-Adresse, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).

4Das Landgericht (LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2017, 3) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2017, 1116) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagten zur beantragten Auskunft über die jeweilige E-Mail-Adresse der Nutzer verurteilt und die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Klageanträge auf Verurteilung zur Auskunft über Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

5B. Der Erfolg beider Revisionen hängt von der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab. Vor einer Entscheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

6I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Angabe der E-Mail-Adressen der drei Nutzer, die eine Kopie der streitgegenständlichen Filme auf die Internetplattform "YouTube" hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

7Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche berechtigt. Sie habe auch einen Anspruch auf Drittauskunft, der die Mitteilung der E-Mail-Adressen der Nutzer umfasse, weil diese unter den Begriff der "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fielen. Dagegen seien Telefonnummern und IP-Adressen vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht umfasst. Eine erweiternde Auslegung sei weder nach den gesetzgeberischen Motiven noch systematisch oder nach dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung im Lichte des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG geboten.

8II. Für den Erfolg der Revisionen kommt es darauf an, welche Auskünfte nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilen sind. Dabei hängt der Erfolg der Revision der Beklagten davon ab, ob die E-Mail-Adresse zu den von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG erfassten Auskünften über "Namen und Adressen" gehört. Die Revision der Klägerin hat dagegen Erfolg, wenn sie Auskunft auch über die Telefonnummern der Nutzer sowie der von diesen für das rechtsverletzende Hochladen der Dateien jeweils verwendeten IP-Adressen verlangen kann. Auf die Klärung dieser Fragen zielt die erste Vorlagefrage ab.

91. Die Klägerin stützt ihre Auskunftsansprüche auf den Drittauskunftsanspruch des § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG dürfen die Mitgliedsstaaten über das durch die Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG begründete Schutzniveau hinausgehen, es aber nicht unterschreiten.

10Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung besteht der Anspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG unbeschadet des § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat. Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.

112. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs sind dem Grunde nach gegeben. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die drei Nutzer durch das Hochladen der Filme eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG begangen haben. In der Revisionsinstanz ist weiter davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Filme "P.  " und "S.      " als Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind und die Nutzer "sc.    ", "w.      " und "U.    " die Filme durch das Hochladen auf der Internetplattform der Beklagten zu 1 unberechtigt im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht haben. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Anspruchsvoraussetzungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG im Übrigen seien hinsichtlich beider Beklagter als gewerblich handelnder Erbringer von Dienstleistungen, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt werden, erfüllt, wird von der Revision der Beklagten nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

123. Die Revision der Beklagten ist begründet, wenn die Beklagten nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht verpflichtet sind, Auskunft über die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen zu erteilen. Die Beurteilung hängt davon ab, ob sich die Auskunft über "Namen und Adressen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG auf E-Mail-Adressen erstreckt. Darauf zielt die Vorlagefrage 1 a.

13a) Das Berufungsgericht ist nach Auffassung des Senats mit Recht davon ausgegangen, dass die "E-Mail-Anschrift" unter den Begriff der "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fällt. Unter diesen Begriff können nicht nur die den Wohnsitz oder die Niederlassung des Nutzers bezeichnende Postadresse, sondern auch E-Mail-Adressen als Anschrift der elektronischen Post gefasst werden (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2011, 305, 308; LG Hamburg, MMR 2016, 341; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 101 Rn. 17; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 101 UrhG Rn. 13 mit Fn. 67; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 12. Aufl., § 101 UrhG Rn. 86; Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, 2011, S. 26 bis 28; Czychowski, ZUM-RD 2017, 656, 657; Ludyga, AfP 2017, 476 f.; zweifelnd Schricker/Loewenheim/Wimmers, Urheberrecht, 5. Aufl., § 101 UrhG Rn. 76).

14b) Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "Anschrift" die postamtliche Angabe zur Wohnung oder zum Sitz einer bestimmten (juristischen) Person. Der Begriff der "Adresse" wird hierzu teilweise synonym verwandt, umfasst heute aber, wie etwa in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, auch die Adresse der elektronischen Post. In Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG, dessen Umsetzung die Vorschrift des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG dient, wird anstelle des Begriffs "Anschrift" der Begriff "Adressen" verwendet. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG genannte "Anschrift" mit "Adresse" gleichzusetzen ist. Das erfordert bereits das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung. Auch der Gesetzgeber ist davon bei der Neufassung von § 101 UrhG zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG im Jahr 2007 ausgegangen. Zwar hat er den Begriff der "Anschrift" aus der Vorgängervorschrift des § 101a UrhG aF beibehalten. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass die bisherigen Regelungen zum Umfang der Auskunft lediglich um die Angaben über die Preise zu ergänzen seien (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 30). Damit hat er deutlich gemacht, dass die "Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nunmehr im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu verstehen ist.

15c) Dieses Verständnis von § 101 Abs. 3 UrhG ist durch den Schutzzweck der Norm gedeckt. Der Auskunftsanspruch gegen Dritte soll es dem Rechtsinhaber ermöglichen, den Verletzer zu ermitteln, zumal bei Rechtsverletzungen im Internet bei anonymisierter Kommunikation und insbesondere beim unbefugten öffentlichen Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen oder Videoplattformen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden bei der Registrierung eines Nutzers der Plattform der Beklagten zu 1 allein ein (fiktiver) Benutzername sowie eine E-Mail-Adresse erfasst. Ohne einen Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Auskunft über die E-Mail-Adresse und auf zweiter Stufe gegen den E-Mail-Provider auf Angabe von Name und Anschrift des Inhabers der E-Mail-Adresse - soweit diese gespeichert sind (vgl. § 111 Abs. 2 TKG) - wäre eine Ermittlung des Verletzers zur Rechtsverfolgung von vornherein erschwert (vgl. Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, 2011, S. 27). Das widerspräche dem Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Richtlinie 2004/48/EG (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/47/EG; BT-Drucks. 16/5048, S. 39 f.; , BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden).

164. Die Revision der Klägerin ist begründet, wenn der Begriff "Adressen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend auszulegen ist, dass dazu nicht nur die vom Berufungsgericht ausgeurteilte Auskunft über die E-Mail-Adressen, sondern auch die Telefonnummern der Nutzer sowie die bei den Urheberrechtsverletzungen genutzten IP-Adressen gehören.

17a) Die Frage, ob sich der Auskunftsanspruch auf die Telefonnummern erstreckt, ist Gegenstand der Vorlagefrage 1 b.

18aa) Es kommt in Betracht, mit Blick auf den Wortlaut der Begriffe "Anschrift" in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG und "Adresse" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass diese beiden Begriffe eindeutig sind und nach ihrem klaren Wortlaut Telefonnummern nicht umfassen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2011, 305, 307; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 101 Rn. 17; Schricker/Loewenheim/Wimmers aaO § 101 Rn. 76; Ludyga, AfP 2017, 476, 477; zweifelnd Fromm/Nordemann/Czychowski aaO § 101 Rn. 86; aA Czychowski, ZUM-RD 2017, 656, 657).

19bb) Mit der Revision der Klägerin könnte aber auch darauf abgestellt werden, dass die moderne Telekommunikationstechnik es ermöglicht, Schreiben per SMS, MMS oder über Instant-Messaging-Dienste an ein Telefon oder andere mobile Endgeräte zu senden; als "Anschrift" für diese schriftliche Kommunikation dient dann die Telefonnummer. Für diese Auffassung könnten Sinn und Zweck der Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG sprechen, die auf eine Identifikation des Rechtsverletzers zielt. Wegen der den Nutzern gewährten Anonymität auf Plattformen wie jener der Beklagten zu 1 (vgl. dazu auch , GRUR 2018, 1239 Rn. 25 = WRP 2018, 1480 - uploaded) können die Beklagten regelmäßig von vornherein keine Auskunft über "Namen und Adressen" im herkömmlichen Sinne von Vor- und Nachname und einer Postanschrift erteilen. Die Telefonnummer wird dagegen in den Fällen, in denen Nutzer Videos von mehr als 15 Minuten Länge auf der Plattform der Beklagten zu 1 veröffentlichen möchten, nicht nur abgefragt, sondern durch die Übersendung eines Freischaltcodes auch verifiziert. Bei der Vergabe von Telefonnummern müssen gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers sowie bei natürlichen Personen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG deren Geburtsdatum erhoben und gespeichert sowie bei Prepaid-Diensten auch überprüft (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 TKG) werden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Vergabe von E-Mail-Adressen eine solche Verifizierung und Speicherung nicht obligatorisch ist (vgl. § 111 Abs. 2 TKG), dürfte die Auskunft über die Telefonnummer zumindest bei den hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen das einzige generell wirksame und zielführende Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums darstellen (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/48/EG; vgl. auch Czychowski, ZUM-RD 2017, 656, 657). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der Länge der unbefugt öffentlich zugänglich gemachten Videos um schwerwiegende Rechtsverletzungen handelt.

20b) Für die Begründetheit der Revision der Klägerin stellt sich weiter die Frage, ob die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft die IP-Adresse umfasst, die für das rechtsverletzende Hochladen der Dateien verwendet wurde. Darauf zielt die Vorlagefrage 1 c.

21aa) Gegen die Erstreckung der zu erteilenden Auskunft auf die IP-Adresse könnte ihre Funktion sprechen. Auch wenn die IP-Adresse verschiedentlich mit einer Postadresse verglichen wird (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146), weil mit ihr versehene Datenpakete das Empfangsgerät eindeutig identifizieren, bezeichnet eine IP-Adresse keine Anschrift oder Adresse, unter der ein Nutzer wohnhaft oder erreichbar ist; sie ist keiner bestimmten Person, sondern - im Falle einer dynamischen IP-Adresse überdies nur vorübergehend - der Netzwerkschnittstelle eines mit dem Internet kommunizierenden Geräts zugeordnet. Die IP-Adresse ermöglicht deshalb nicht die Identifikation einer Person; mit der IP-Adresse wird allein ein Gerät identifiziert. Darüber hinaus identifiziert die IP-Adresse nur das mit dem Internet kommunizierende Gerät an der Netzwerkschnittstelle, nicht aber weitere, mit diesem Gerät verbundene Geräte. Diese werden vielmehr innerhalb des Netzwerks ihrerseits über private IP-Adressen identifiziert.

22bb) Gegen eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Adressen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG könnte ferner sprechen, dass IP-Adressen regelmäßig zu den (personenbezogenen) Verkehrsdaten gehören (vgl. , GRUR Int. 2016, 1169 Rn. 48 f. - Breyer/Deutschland) und nicht (lediglich) zu den Bestandsdaten des Nutzers (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2011, 396, 398 [juris Rn. 12]; BVerfGE 130, 151, 190 [juris Rn. 139]; BGHZ 195, 257 Rn. 39 - Alles kann besser werden; , GRUR 2017, 1236 Rn. 29 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft; Urteil vom - I ZR 193/16, GRUR 2018, 189 Rn. 16 = WRP 2018, 210 - Benutzerkennung; Dix in Roßnagel, Recht der Telemediendienste, 2013, § 14 TMG Rn. 25). Damit bedarf es einer Abwägung der betroffenen Grundrechte.

23(1) Bei der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts haben die Gerichte der Mitgliedstaaten ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (vgl. , Slg. 2008, I-309 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 bis 69 - Promusicae/Telefonica; Beschluss vom - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 28 f. - LSG/Tele2; Urteil vom - C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany; Urteil vom - C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 45 - Bastei Lübbe; BGH, GRUR 2018, 189 Rn. 24 - Benutzerkennung; vgl. auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/48/EG). Im Falle der Weitergabe personenbezogener Daten an private Dritte zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen sind dabei insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) und der Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) einerseits sowie das Eigentumsrecht (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) andererseits in die Abwägung einzubeziehen.

24(2) Auch wenn Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums mit Hilfe der verwendeten IP-Adresse einfacher und effizienter ermittelt werden können, spricht gegen eine Auskunft über diese Daten möglicherweise die damit einhergehende Beeinträchtigung des Rechts der Nutzer auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta). Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG und § 102 Abs. 3 Nr. 1 UrhG haben sie (nur) die Weitergabe ihres Namens und ihrer Adresse hinzunehmen. Die Auskunft über von ihnen genutzte IP-Adressen stellt im Verhältnis dazu nicht lediglich ein Minus dar, sondern ein darüber hinausgehendes, das Privatleben berührendes Aliud. Die Auskunft über die (dynamische) IP-Adresse, die sich immer auch auf den genauen Zugriffszeitpunkt erstreckt, weil sie nur so die Identifikation eines Endgeräts überhaupt ermöglichen kann, gibt damit gleichzeitig Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Internetkommunikation einschließlich der Zeitzone und damit über nähere Umstände des Kommunikationsvorgangs, die durch Art. 7 und Art. 8 EU-Grundrechtecharta geschützt sind (vgl. , C-594/12, NJW 2014, 2169 Rn. 26 f. - Digital Rights; zu Art. 10 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 130, 151, 179 [juris Rn. 112]). Ist der Anschlussinhaber nicht der Rechtsverletzer kann die Auskunft über die IP-Adresse darüber hinaus in das Recht auf Privatleben unbeteiligter Dritter eingreifen.

25cc) Für eine Einbeziehung der IP-Adresse in den Auskunftsumfang von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG könnte dagegen der dort verwendete Begriff der "Adressen" sowie der Schutzzweck der Vorschrift sprechen. Der Begriff der Adresse kann nach seinem Wortlaut jede Art der Adresse umfassen und damit auch die (elektronische) IP-Adresse. Diese erleichtert wie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse die Ermittlung des Verletzers des Urheberrechts. Die IP-Adresse ist ein Identifizierungsmerkmal und weist einen Bezug zu einer Person auf (vgl. Ludyga, AfP 2017, 476, 477). Die IP-Adresse ist damit ebenso wie die Telefonnummer ein zentrales Datum, dessen Kenntnis zur effizienten Rechtsverfolgung erforderlich sein könnte. Der Begriff der "Adresse" ist deshalb möglicherweise schutzzweckbezogen auszulegen und könnte je nach Fallkonstellation die nutzerbezogenen Identifizierungsmerkmale erfassen, die für eine Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich sind (vgl. Czychowski, ZUM-RD 2017, 656, 657).

26dd) Für eine Einbeziehung der IP-Adresse könnten danach insbesondere Sinn und Zweck der Richtlinie 2004/48/EG sprechen. Nach ihrem dritten Erwägungsgrund soll sie der wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dienen. Bei einer anonymen Nutzung von Plattformen wie jener der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 25 - uploaded) wäre dieses Ziel nicht gewährleistet, solange das herkömmliche Verständnis von "Namen und Adressen" zugrunde gelegt wird; die Auskunft über "Namen und Adressen" liefe regelmäßig ins Leere, weil diese Daten von Plattformbetreibern wie der Beklagten zu 1 in der Regel weder erhoben noch verifiziert werden. Die damit einhergehende qualifizierte Beeinträchtigung des durch die Charta geschützten geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) könnte als Missachtung des Erfordernisses einzustufen sein, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2018, 1234 Rn. 46 - Bastei Lübbe). Die Herausgabe der IP-Adresse neben der E-Mail-Adresse und möglicherweise der Telefonnummer (oben Rn. 17 ff.) könnte in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel für die Identifikation der Rechtsverletzer und damit für die effektive Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG darstellen.

275. Ist die Vorlagefrage 1 c dahingehend zu beantworten, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG die Auskunft über die bei der rechteverletzenden Handlung verwendete IP-Adresse umfasst, stellt sich für die Begründetheit der Revision der Klägerin weiter die Frage, ob auch über die IP-Adresse Auskunft verlangt werden kann, die die Nutzer zuletzt und unabhängig von einer damit zusammenhängenden Verletzungshandlung für einen Zugriff auf ihr Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet haben (Vorlagefrage 2).

28a) Die Klägerin macht geltend, eine Identifizierung der Nutzer könne jedenfalls über eine so ermittelte, aktuelle(re) IP-Adresse mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen, weil die beim rechtsverletzenden Upload verwendete dynamische IP-Adresse zwischenzeitlich möglicherweise gelöscht worden sei. Für diese Ansicht spricht, dass wegen des permanenten Wechsels der dynamischen IP-Adressen (auch) die jeweils aktuellste IP-Adresse vom Auskunftsumfang umfasst sein mag, weil nur sie tatsächlich die "Anschrift" des Nutzers der Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG darstellt.

29b) Eine solche Ausweitung des Auskunftsanspruchs auf die aktuellste - oder eine aktuellere - IP-Adresse unabhängig von einer damit zusammenhängenden Verletzungshandlung wäre dann nicht möglich, wenn Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG einen Bezug zu einer Rechtsverletzung erfordert. Die zuletzt bei der Nutzung des Google-/YouTube-Benutzerkontos verwendete IP-Adresse steht mit der beanstandeten rechtsverletzenden Nutzung nicht (zwingend) in einem Zusammenhang. Dass ein solcher Zusammenhang aber notwendig ist, könnte sich daraus ergeben, dass die Beklagten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG nur passivlegitimiert sind, weil sie die Dienstleistung für rechtsverletzende Tätigkeiten erbracht haben und sich die zu erteilenden Auskünfte nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/48/EG gerade auf solche (rechtsverletzenden) Dienstleistungen beziehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210219BIZR153.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 897 Nr. 16
BB 2020 S. 17 Nr. 1
RIW 2019 S. 529 Nr. 8
WM 2019 S. 1452 Nr. 31
ZIP 2019 S. 19 Nr. 10
wistra 2019 S. 4 Nr. 4
CAAAH-10871