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Track 24 | Abgeltungsteuer: Kein Näheverhältnis, wenn Darlehen einem Fremdvergleich standhalten
Der Abgeltungsteuersatz von 25 % kommt gem. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG nicht zur Anwendung wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist. Hierfür ist nach der BFH-Rechtsprechung erforderlich, dass der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Laut FG Hessen ist ein Näheverhältnis grds. zu verneinen, wenn die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten.
Für Gesellschafter, die mit weniger als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, ist ein Verfahren zur Abgeltungsteuer interessant, das beim Bundesfinanzhof neu anhängig ist.
In § 32d Abs. 2 EStG sind einige Ausnahmen geregelt, bei denen Kapitalerträge nicht der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen, sondern dem normalen tariflichen Steuersatz. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Erträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt aber auch bei einer Beteiligung von weniger als 10 %, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine – so heißt es im Gesetz wörtlich – „dem Anteilseigner nahe stehende Person ist”.
Das Hessische FG hatte jüngst darüber zu en...