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GmbH | Selbsthilferecht eines Gesellschafters
Notwendige Voraussetzung des Selbsthilferechts eines Gesellschafters (§ 50 Abs. 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 1 GmbHG) ist ein wirksames Einberufungsverlangen. Dieses bedarf insbesondere der Angabe von Zweck und Gründen des Verlangens wie auch der besonderen Eilbedürftigkeit. Fehlt es hieran, sind die in der einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. [i]Zur Bestellung eines Notgeschäftsführers Singer, NWB 19/2017 S. 1450
Im Streitfall hatte der Minderheitsgesellschafter in seinem Einberufungsverlangen weder die Gründe einer besonderen Eilbedürftigkeit genannt noch zunächst eine Entscheidung oder Reaktion des Geschäftsführers abgewartet. Eine solche Reaktion muss aber vorliegen, ehe der Gesellschafter die Gesellschafterversammlung selbst einberufen kann. Aber auch bei einem fehlenden oder rechtlich oder tatsächlich verh...