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BFH 25.09.2018 GrS 2/16, NWB 14/2019 S. 931

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung für gewerblich geprägte Personengesellschaften

Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist laut die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Anmerkung:

In der überzeugenden Entscheidung ist der Große Senat mit der herrschenden Auffassung im Fachschrifttum dem vorlegenden IV. Senat gegen den I. Senat und die Finanzverwaltung gefolgt. Es geht darum, ob eine gewerblich geprägte Gesellschaft i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich „eigenen Grundbesitz“ verwaltet, wenn sie an einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblich geprägten) Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt ist, die ihrerseits nur eigene Grundstücke verwaltet. Entscheidend i...