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BFH 11.10.2018 III R 45/17, NWB 14/2019 S. 930

Einkommensteuer | Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind

Zur Unterhaltsrente i. S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z. B. die Überlassung einer Wohnung zu S. 931Unterhaltszwecken) sind laut bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.