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Währungsumrechnung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Bei der Währungsumrechnung geht es um das Problem, wann welcher Wechselkurs auf welchen Fremdwährungsbetrag anzuwenden ist, d. h. die Multiplikation eines Wechselkurses mit einem Fremdwährungsbetrag. Dieser Umrechnungswert stellt die Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände dar und ist zugleich Bemessungsgrundlage für die künftige Abschreibung.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Erträge | 2660 | Erträge aus der Währungsumrechnung |
2661 | Erträge aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB) | |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2150 | Aufwendungen aus der Währungsumrechnung |
2151 | Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB) |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Erträge | 4840 | Erträge aus der Währungsumrechnung |
4847 | Erträge aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB) | |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 6880 | Aufwendungen aus der Währungsumrechnung |
6881 | Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB) |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
5430 | Andere sonstige betriebl. Erträge | |
6940 | Sonstige Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
§ 244 HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 255 Abs. 1 HGB, § 256a HGB, § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG, .