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Lexikon - Stand: 06.05.2024

Währungsumrechnung

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Bei der Währungsumrechnung geht es um das Problem, wann welcher Wechselkurs auf welchen Fremdwährungsbetrag anzuwenden ist, d. h. die Multiplikation eines Wechselkurses mit einem Fremdwährungsbetrag. Dieser Umrechnungswert stellt die Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände dar und ist zugleich Bemessungsgrundlage für die künftige Abschreibung.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Erträge
2660
Erträge aus der Währungsumrechnung
2661
Erträge aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB)
Sonstige betriebliche Aufwendungen
2150
Aufwendungen aus der Währungsumrechnung
2151
Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB)

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Erträge
4840
Erträge aus der Währungsumrechnung
4847
Erträge aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB)
Sonstige betriebliche Aufwendungen
6880
Aufwendungen aus der Währungsumrechnung
6881
Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB)

1.3 IKR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
5430
Andere sonstige betriebl. Erträge
6940
Sonstige Aufwendungen

2. Rechtsgrundlagen

§ 244 HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 255 Abs. 1 HGB, § 256a HGB, § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG, .

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