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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2101/16 U

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Anlage 2 Nr. 52 Buchstabe b zu § 12 Abs. 2 Nr. 1; KN Upos. 9021 10 10; KN Upos. 9021 10 90; KN Upos. 9021 90 90

Ermäßigter Steuersatz für Wirbelsäulenfixationssysteme – Nebenfunktion zum Behandeln von Frakturen

Leitsatz

Einer Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen in die Unterposition 9021 10 10 KN mit der Folge der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG steht aufgrund der sie kennzeichnenden Hauptfunktion nicht entgegen, dass diese auch als Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Frakturen) verwendet werden (vorgehend: ).

Fundstelle(n):
JAAAH-10565

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