Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 4 K 2101/16 U
Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
UStG Anlage 2 Nr. 52 Buchstabe b zu § 12 Abs. 2 Nr. 1;
KN Upos. 9021 10 10;
KN Upos. 9021 10 90;
KN Upos. 9021 90 90
Ermäßigter Steuersatz für
Wirbelsäulenfixationssysteme – Nebenfunktion zum Behandeln von
Frakturen
Leitsatz
Einer Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen in die Unterposition 9021 10 10 KN mit der Folge der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG steht aufgrund der sie kennzeichnenden Hauptfunktion nicht entgegen, dass diese auch
als Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Frakturen) verwendet werden (vorgehend: ).
Fundstelle(n): JAAAH-10565
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