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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 20/19

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, UStG § 6a Abs. 3, UStG § 6a Abs. 4, UStDV § 17a ff., UStDV § 17c Abs. 1 S. 1, UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 1

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bei Nichterreichbarkeit des Rechnungsausstellers unter der in der Rechnung angegebenen Adresse

keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung von Edelmetallen an eine zypriotische Limited bei unterbliebenem Nachweis der Bevollmächtigung der für die Limited aufgetretenen Personen

Leitsatz

1. Nach neuerer Rspr. des BFH im Anschluss an das und C-375/16) sind § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Vorsteuerabzug nicht den Besitz einer Rechnung mit der Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist, insbesondere postalisch (vgl. ; v. , V R 25/15 und V R 28/16); insoweit genügt eine nur telefonische Erreichbarkeit nicht (Ausführungen zu den für die Erreichbarkeit maßgeblichen Kriterien).

2. Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen, z. B. wenn nicht feststeht, dass die Lieferung gem. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 UStG an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Unternehmer erfolgt ist (im Streitfall: Lieferung an eine nicht durch ihre legitimierten Organe, sondern durch Personen vertretene zypriotische Limited, deren Bevollmächtigung für die Limited nicht nachgewiesen worden ist).

3. Der Buchnachweis ist widerlegt, wenn nicht feststeht, dass die als Abnehmer aufgezeichnete Ltd. tatsächlich Abnehmer der Lieferung war, weil eine Vollmacht der in ihrem Namen aufgetretenen Personen nicht nachgewiesen ist. Folglich kann die buchmäßige aufgezeichnete Angabe des (vermeintlichen) Abnehmers und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Abnehmereigenschaft nicht bezeugen, weshalb die Beweiskraft dieser buchmäßigen Aufzeichnung entfällt (vgl. , BStBl 2018 II S. 501) und es nicht zu einer Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf formeller Beweisgrundlage kommt.

4. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG sind im Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht erfüllt, wenn es um den Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter (Edelmetalle) mit einem erheblichen Umsatzvolumen (insgesamt mehr als 470.000 EUR) ging, es sich darüber hinaus bei der zypriotischen Limited als vermeintlicher Vertragspartnerin um ein Unternehmen handelte, zu dem die Klägerin zuvor noch keine Geschäftsbeziehung unterhalten hatte, und wenn die Klägerin gleichwohl nicht überprüft hat, ob die im Namen der Ltd. aufgetretenen Personen über eine Vollmacht verfügten.

Fundstelle(n):
VAAAH-10561

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