automatische Umwandlung in eine OHG, wenn weder die Liquidation durch die verbliebenen Gesellschafter nachhaltig betrieben
noch ein neuer Komplementär aufgenommen wird
unbeschränkte Gesellschafterhaftung für bestehende und neu entstehende Gesellschaftsschulden
Leitsatz
1. Der Fortfall des einzigen Komplementärs (hier durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen) führt –
außer bei einer zweigliedrigen Gesellschaft – grundsätzlich zur Auflösung der KG, da diese ohne ihren allein vertretungsberechtigten
Gesellschafter das Handelsgewerbe nicht fortführen kann. Die aufgelöste Gesellschaft ist zu liquidieren.
2. Betreiben die verbleibenden Kommanditisten die Liquidation nicht nachhaltig und nehmen sie auch keinen neuen Komplementär
auf, wandelt sich die Gesellschaft kraft Rechtsformzwangs automatisch in eine OHG um, mit der Folge der zwingenden und unbeschränkten
Haftung der Gesellschafter für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten.
3. Die Rechtsprechung des BGH (Urteile v , II ZR 10/50, NJW 1951 S. 650, und vom , II ZR 255/93, DStR 1995
S. 1515), wonach die Abwicklung einer aufgelösten OHG bzw. einer aufgelösten GbR im Einverständnis aller Gesellschafter für
absehbare Zeit aufgeschoben werden kann, wenn für den Aufschub ein verständiger Grund gegeben ist, und die aufgelöste Gesellschaft
während dieser Zeit ihre werbenden Geschäfte fortführen kann, ist auf den Fall einer in Liquidation befindlichen KG nicht
übertragbar.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2019 S. 203 Nr. 7 QAAAH-10554
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