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Sächsisches FG Beschluss v. - 1 V 237/05

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 155, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 160 Abs. 1 S. 1, AO § 39, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, ZPO § 294

Schätzung der Einnahmen einer selbstständigen Prostituierten anhand der Eintragungen in von ihr erstellen „Freierbüchern”, Nichtanerkennung von höheren Betriebsausgaben infolge fehlenden Nachweises bzw. unzureichender Erfüllung eines Benennungsverlangens nach § 160 AO

Beweislast im AdV-Verfahren betreffend eine Schätzung

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA die gewerblichen Einnahmen einer selbstständig tätigen Prostituierten anhand der Eintragungen in von der Steuerfahndung aufgefundenen sog. „Freierbüchern” vornehmen darf, wenn die Steuerpflichtige keine Gewinnermittlungen vorgelegt hat.

2. Die Schätzung ist im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden, wenn das FA auf einen möglichen Sicherheitszuschlag verzichtet, die angeblich für andere Prostituierten vereinnahmten Beträge voll der Steuerpflichtigen zugerechnet und die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten höheren Betriebsausgaben (z. B. in Höhe von 50% aller Einnahmen für Sicherheitsdienst und Begleitschutz) nicht erkannt hat, weil die Steuerpflichtige u. a. ihre diesbezüglichen Angaben nicht nachgewiesen und substantiiert hat, dem Verlangen zur Benennung der angeblichen Zahlungsempfänger nach § 160 AO nicht bzw. nur völlig unzulänglich nachgekommen ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Schätzung unangemessen hoch ausgefallen ist.

3. Das FG ist im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht verpflichtet, selbst die Akten eines von der Steuerpflichtigen nicht näher bezeichneten nichtsteuerlichen Strafverfahrens anzufordern. Es ist dabei Sache des Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht. Die Regeln der Feststellungslast gelten auch im AdV-Verfahren. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich.

4. Bei einer Schätzung muss der Steuerpflichtige, will er eine abweichende Schätzung herbeiführen, im Hinblick auf die damit verbundenen Unsicherheiten erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vortragen, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderer als der von der Finanzbehörde geschätzte Betrag wahrscheinlicher ist ().

Fundstelle(n):
CAAAH-10550

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