BVerwG Beschluss v. - 9 B 47/18

Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten für aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm

Gesetze: § 41 Abs 1 BImSchG, BImSchV 16

Instanzenzug: Thüringer Oberverwaltungsgericht Az: 1 O 169/11 Urteil

Gründe

I

1Die Kläger sind Eigentümer von selbstgenutzten Wohngrundstücken, die sich in der Nähe des Hermsdorfer Kreuzes (Autobahnkreuz der A 4 und der A 9) befinden. Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom den Plan für den Um- und Ausbau des vorhandenen Autobahnkreuzes fest. Danach werden trotz der geplanten Errichtung von Lärmschutzanlagen (Lärmschutzwand, lärmmindernde Straßenoberfläche mit einer Pegelminderung von 2 dB(A) sowie lärmmindernde Fahrbahnübergänge) an den Wohnhäusern der Kläger die Werte der 16. BImSchV nachts am Wohnhaus des Klägers zu 1. um bis zu 4,6 dB(A) und am Wohnhaus des Klägers zu 2. um bis zu 5,1 dB(A) überschritten; hierfür wurde passiver Lärmschutz zugesprochen.

2Mit der Klage haben die Kläger zusätzliche aktive Lärmschutzmaßnahmen begehrt, insbesondere die Verwendung von offenporigem Asphalt sowie eine Lärmschutzwand von 5 m Höhe mit einem aufgesetzten Kragarm.

3Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

4Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

51. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung vorgegebener Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, vgl. nur 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13). Daran gemessen zeigt die Beschwerde eine Divergenz nicht auf.

6a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei mit seinen Ausführungen zur Verwendung des offenporigen Asphalts von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Insoweit benennt sie zwei Urteile (vom - 11 A 31.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 32 = juris Rn. 60 und vom - 9 A 72. 07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63), denen sie den Rechtssatz entnimmt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG deren konkrete Mehrkosten zu ermitteln seien. Hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine allgemeine verbal-argumentative Abwägung von Mehrkosten ohne konkrete Bezifferung dieser Mehrkosten für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG ausreichend ist".

7Den Urteilen kann schon nicht der strikte Rechtssatz entnommen werden, dass die Mehrkosten von Schutzmaßnahmen stets genannt werden müssen. Auch die Beschwerde selbst hält dies unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht für erforderlich, wenn von einer "offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit" ausgegangen werden kann ( 7 ER 302.92 - juris Rn. 19). Hinzuweisen ist ferner darauf, dass bestimmte Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes auch bereits aufgrund einer Grobprüfung ausgeschieden werden dürfen ( 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>).

8Hiervon abgesehen ist das Oberverwaltungsgericht, das sich ausdrücklich auf die o.g. Urteile vom und vom stützt (UA S. 32 f.), von diesen auch nicht abgewichen:

9Zunächst hat es entgegen der Darstellung der Beschwerde die konkreten Mehrkosten für den offenporigen Asphalt durchaus benannt, wenngleich im Tatbestand (UA S. 13) und nicht in den Entscheidungsgründen. Dabei dürfte es sich bei der angegebenen Summe (mindestens 3 €/m2) allerdings nur um die Herstellungskosten ohne die - durchaus beträchtlichen - Unterhaltungskosten handeln. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den von der Beschwerde angegebenen abstrakten Rechtssatz auch nicht aufgestellt. Vielmehr hat es im konkreten Einzelfall die im Planfeststellungsbeschluss näher begründete Ablehnung des offenporigen Asphalts für abwägungsfehlerfrei gehalten (UA S. 26 unter Bezugnahme auf Planfeststellungsbeschluss S. 49/50). Die Ablehnung war auch keineswegs nur auf Kostengründe, sondern auch auf baulogistische und technologische Gründe gestützt. So wird u.a. darauf hingewiesen, dass gegen den Einsatz gerade im Bereich des Autobahnkreuzes die kurze Lebensdauer, die erforderlichen Reinigungszyklen sowie die meteorologischen Risiken sprächen. Zudem könne das Material nicht auf Bauwerken eingesetzt werden, wodurch eine unstete Oberfläche sowie ein kleinräumiger Technologiewechsel bewirkt würde. Auch müsse berücksichtigt werden, dass offenporige Beläge bei Geschwindigkeiten unter 60 km/h, zum Beispiel hier auf den Schleifenfahrbahnen, wirkungslos blieben (UA S. 27).

10b) Des Weiteren entnimmt die Beschwerde dem 9 A 72. 07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63 ff. den Rechtssatz, dass eine Gesamtbetrachtung aller möglichen Schallschutzmaßnahmen, ihrer Kosten und ihres Nutzens im Sinne einer Lärmschutzkonzeption geboten sei. Auch hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es angenommen habe, dass die einzelnen Schallschutzmaßnahmen jeweils isoliert auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen seien.

11Auch insoweit liegt eine Abweichung nicht vor. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, vgl. Urteil vom - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich ohne Bedeutung ( 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 41). Das muss ebenso gelten, wenn eine bestimmte Lärmschutzmaßnahme - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts (s.o.) - nach einer vertieften Prüfung ausscheidet.

122. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

13Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verstoßen, dass es weder die Mehrkosten für den offenporigen Asphalt noch die Kosten für die Kragarme untersucht habe, obwohl die vom Beklagten/Vorhabenträger genannten Kosten für die Kragarme von den Klägern bestritten worden seien.

14Wie oben ausgeführt, kam es nach der - für die Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen - Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf die exakten Mehrkosten für den offenporigen Asphalt an, sodass es diese nicht genau bestimmen musste. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht die Kosten für die von den Klägern bevorzugte Lärmschutzanlage (Lärmschutzwand von 5 m Höhe mit einem aufgesetzten Kragarm) durchaus ermittelt und hierzu eine Kostenschätzung durch den Beklagten angefordert, die dieser mit Schriftsatz vom als Anlage BK 4 vorgelegt hat (GA OVG Bl. 167). Zwar haben die Kläger die Höhe der Kosten mit Schriftsatz vom "zunächst vorsorglich bestritten", dies jedoch nur damit begründet, dass es nicht nachvollziehbar sei, ob es sich bei den Beträgen um Erfahrungswerte aus anderen Baumaßnahmen oder um Literaturangaben handele. Nachdem der Beklagte dies mit Schriftsatz vom dahingehend klargestellt hatte, dass es sich um statistische Durchschnittswerte des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur handele, sind die Kläger auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen und haben Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Vor diesem Hintergrund ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

153. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:120219B9B47.18.0

Fundstelle(n):
FAAAH-10361