Bilanzierungskonkurrenz bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung
Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
Nichtbilanzierung als Indiz für Entnahmewillen
Leitsatz
1. Bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ist die Bilanzierungskonkurrenz betreffend die an die Betriebsgesellschaft
überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen dahin aufzulösen, dass die Behandlung als eigenes Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft
Vorrang vor der Behandlung als Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebsgesellschaft hat.
2. Die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft
neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur Mitunternehmerschaft einen anderen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter
Bedeutung unterhält oder weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet.
3. War die GmbH zunächst ausschließlich als Komplementärin der Mitunternehmerschaft tätig und die Beteiligung daher notwendiges
Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten bei der Mitunternehmerschaft, so indiziert der Umstand, dass die Beteiligung
niemals als Sonderbetriebsvermögen bilanziert wurde, den Willen zur Entnahme der Beteiligung bei Verlust der Eigenschaft als
notwendiges Sonderbetriebsvermögen II.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2019 S. 569 EFG 2019 S. 636 Nr. 8 EStB 2019 S. 285 Nr. 7 GStB 2019 S. 328 Nr. 9 GmbH-StB 2019 S. 202 Nr. 7 KÖSDI 2019 S. 21299 Nr. 7 JAAAH-10069
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