Rückwirkender Teilwertansatz gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG
aufgrund einer formwechselnden Umwandlung einer Personenobergesellschaft in
eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer mehrstöckigen
Personengesellschaft
Leitsatz
Der Formwechsel einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft
innerhalb von sieben Jahren nach einer Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG
von einer Tochterpersonengesellschaft auf eine Enkelpersonengesellschaft führt gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG zum rückwirkenden
Teilwertansatz.
§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG erfasst solche Fälle, in denen der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
an dem übertragenen Wirtschaftsgut nicht bereits im Zuge der Übertragung unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser
sich erhöht.
Ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG nicht erforderlich.
§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist in Fällen der formwechselnden Umwandlung einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
weder teleologisch zu reduzieren noch aufgrund der Buchwertverknüpfung des Formwechsels nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG oder
wegen der hierfür geltenden Sperrfristregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG einzuschränken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 816 Nr. 14 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2019 S. 861 DStR 2019 S. 6 Nr. 13 DStRE 2019 S. 542 Nr. 9 DStZ 2019 S. 216 Nr. 7 EFG 2019 S. 421 Nr. 6 EStB 2019 S. 284 Nr. 7 FR 2019 S. 475 Nr. 10 GStB 2019 S. 214 Nr. 6 GmbH-StB 2019 S. 203 Nr. 7 GmbHR 2019 S. 558 Nr. 10 XAAAH-10060
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