Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer u. a. gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und Ämtern für Grundsicherung
und Beschäftigung abgerechneten Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers bei vor Eintritt der materiellen und formellen
Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung unterbliebener Berufung auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs.
1 Buchst. g MwStSystRL
Leitsatz
Hat ein privater Arbeitsvermittler, der im Jahr 2007 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit Vermittlungsgutscheinen
nach § 421g SGB III erbracht und unmittelbar gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und deren Untergliederungen sowie gegenüber
Ämtern für Grundsicherung und Beschäftigung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet hat, sich nicht vor Eintritt der formellen
und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung auf die Steuerfreiheit der Vermittlungsleistungen nach Art. 132
Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vgl. hierzu , BStBl 2016 S. 797) berufen, so ist es nicht
ernstlich zweifelhaft, dass der Vermittler die ursprünglich im Jahr 2007 erteilten Rechnungen nach Eintritt der formellen
und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung nicht mehr in einem späteren Jahr nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG i.
V. m. § 17 UStG berichtigen kann (Anschluss an , EFG 2018 S. 1598).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 736 Nr. 9 UStB 2019 S. 137 Nr. 5 QAAAH-10058
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