Zinsswap-Aufwendungen unterliegen bei fehlender Deckungsgleichheit von
Darlehens- und Swap-Vereinbarung hinsichtlich der Valutahöhe und der
Laufzeit nicht der Zinsschranke nach § 4h EStG sowie der
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG
Leitsatz
1. Ein
Zinsswap ist ein Geschäft, bei dem es – entweder als
Sicherungsgeschäft oder als spekulatives Investment – nicht zu einem
Austausch von Kapitalbeträgen kommt, sondern nur zu einem Ausgleich der
Differenz zwischen einem festen und einem variablen Zinssatz. Wenn ein
Darlehensnehmer mit einem variabel verzinslichen Darlehen mit einem
Swap-Vertragspartner für einen bestimmten Sicherungsbetrag einen Tausch
mit einem fixen Zinssatz vereinbart, bedeutet dies, dass der Darlehensnehmer in
Höhe der Zinsdifferenz zwischen festem und variablem Zinssatz eine Zahlung
an der Swap-Vertragspartner zu leisten hat, wenn der variable Zinssatz
tatsächlich unter dem fixen Zinssatz bleibt. Ist der variable Zinssatz
höher als der fest vereinbarte, muss der Vertragspartner an den
Darlehensnehmer zahlen. Beide Zahlungen sind aber keine
„Vergütungen für Fremdkapital” i. S. d. § 4h Abs.
3 S. 2 EStG, wenn Valuta und Laufzeit von Darlehen und Zinsswap nicht kongruent
und voneinander unabhängig sind.
2. Swap-Aufwendungen
müssen als Zinsen i. S. d. Zinsschranke behandelt werden, wenn sie eine
wirtschaftliche Einheit mit einer zugrundeliegenden Darlehensvereinbarung
bilden. Zinsswap-Vereinbarungen führen – unabhängig davon, ob
sie mit dem Darlehensgeber oder einem Dritten geschlossen werden – im
Regelfall dann zu einer Bewertungseinheit, wenn der Abschluss des Zinsswaps von
vornherein geplant ist und die Darlehens- und die Swap-Vereinbarung
hinsichtlich der Valutahöhe und der Laufzeit deckungsgleich sind. Insoweit
ist unerheblich, ob das Darlehen und das Swap-Geschäft handelsbilanziell
eine Bewertungseinheit bilden, weil dies anderen Bewertungsmaßstäben
unterliegt und zudem auch die Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG) sich
nur auf die Steuerbilanz, aber nicht auf außerbilanzielle steuerliche
Fragen bezieht.
3. Die Kriterien zur Zuordnung von
Swap-Aufwendungen zu den „Zinsaufwendungen” i. S. v. § 4h
EStG sind entsprechend auf den Begriff der „Entgelte für
Schulden” i. S. d. § 8 Nr. 1 S. 1 Buchst. a GewStG zu
übertragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 642 Nr. 8 EStB 2019 S. 285 Nr. 7 CAAAH-10054
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