kein Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerschuld, wenn der Haftungsschuldner nicht bis zum Ende des Zeitraums, in dem
der Bescheid noch änderbar war, gesetzlicher Vertreter der Steuerschuldnerin gewesen ist
Leitsatz
Der Haftungsschuldner ist mit Einwendungen gegen die seiner Inanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht gem.
§ 166 AO ausgeschlossen, wenn er nicht bis zum Ende des Zeitraums, während dessen die Bescheide noch gem. § 164 Abs. 2 AO
hätten geändert werden können, gesetzlicher Vertreter der Steuerschuldnerin (GmbH) gewesen ist.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2019 S. 203 Nr. 7 YAAAH-10051
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