Bedarfsbewertung von Grundstücken: Zur Überprüfung durch den Gutachterausschuss mitgeteilter Vergleichspreise durch das Gericht
und zum Verhältnis von Verkaufspreis und Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Leitsatz
Eine Überprüfung der von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG mitgeteilten Vergleichspreise durch das Gericht
ist darauf beschränkt, ob dem Gutachterausschuss offensichtliche Unrichtigkeiten unterlaufen sind.
Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG ist ein Sachverständigengutachten nicht stets vorrangig
gegenüber einer stichtagsnahen Veräußerung zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 598 Nr. 11 DStR 2019 S. 8 Nr. 15 DStRE 2019 S. 487 Nr. 8 EFG 2019 S. 503 Nr. 7 ErbBstg 2019 S. 84 Nr. 4 StB 2019 S. 87 Nr. 4 RAAAH-10049
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