IFRS-Kommentar
17. Aufl. 2019
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§ 10 Planmäßige Abschreibungen
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 16 und IAS 38 sowie die anderen einschlägigen Standards (Rz 2) in den aktuellen Fassungen und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden.
1 Überblick
1.1 Regelungsbereich
1 Nach der Zugangsbewertung eines Vermögenswerts (asset) stellt die Vornahme planmäßiger Abschreibungen eine der möglichen Folgebewertungen dar. Andere Folgebewertungen sind
der erfolgsneutrale fair-value-Ansatz im Rahmen einer Neubewertung (→ § 14 Rz 47 ff.);
die erfolgswirksame fair-value-Bewertung von Immobilien, die als Finanzinvestitionen gelten (→ § 16 Rz 55);
die erfolgswirksame fair-value-Bewertung von biologischen Vermögenswerten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen gem. IAS 41 (Rz 33), siehe aber Rz 2;
die außerplanmäßige Abschreibung und die Wertaufholung (→ § 11);
der Sonderfall der Bewertung im Fall eines aufzugebenden Geschäftsfelds (discontinued operations) oder einer aufzugebenden Sachgesamtheit (disposal group) gem. IFRS 5.25 (→ § 29 Rz 37).
Planmäßige Abschreibungen sind nach den IFRS vorzunehmen bei
Sachanlagen gem. IAS 16.43 (→ § 14 Rz 46);
immateriellem Anlagevermögen gem. IAS 38.97 (→ § 13 Rz 90);
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