Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 1935/17 EFG 2019 S. 530 Nr. 7

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 3, GVO § 1, GVO § 2 S. 1, GVO § 25 Abs. 2, GVO § 30 Abs. 1

Amtsgericht, dem ein Gerichtsvollzieher dienst- und reisekostenrechtlich zugeordnet ist, als dessen erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG

Leitsatz

Auch wenn ein Gerichtsvollzieher im Bereich des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, zusammen mit weiteren Gerichtsvollziehern ein angemietetes Gemeinschaftsbüro und daneben in seiner Wohnung ein als weiteres Geschäftszimmer im Sinne des § 30 Abs. 1 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) genehmigtes Büro unterhält, ist das Amtsgericht als Amtssitz und zugleich dem Vollzieher zugewiesene Dienststelle/Dienststätte im Sinne des öffentlichen Reisekostenrechts die erste Tätigkeitsstätte des Gerichtsvollziehers im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG, wenn er dort regelmäßig vier- bis fünfmal pro Woche seine Vollstreckungsaufträge und somit die Grundlagen seiner eigentlichen Berufstätigkeit abholt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 530 Nr. 7
EStB 2019 S. 385 Nr. 9
KÖSDI 2019 S. 21221 Nr. 5
QAAAH-09881

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen