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Die Typisierung im Steuerrecht
I. Typisierung durch die Gesetzgebung
1. Typisierung des Sachverhalts
In vielen Vorschriften werden dem gesetzlichen Tatbestand Sachverhalte zugrunde gelegt, die tatsächlich nicht oder nicht immer vorliegen. Auf folgende Beispiele sei hingewiesen:
a) Einkommensteuerrecht
Das ESt-Recht wird beherrscht vom Grundsatz der tatsächlichen Vereinnahmung und Verausgabung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG, d. h. Einnahmen sind in dem Kj bezogen und Ausgaben in dem Kj abzusetzen, in dem sie dem Stpfl. tatsächlich zugeflossen bzw. in dem sie geleistet wurden. Hiervon abweichend ”gelten” wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj zufließen bzw. geleistet wurden, nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Kj bezogen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Hier wird ein Zu- und Abfluß zu Zeitpunkten fingiert, zu denen sie nicht erfolgt sind.
Das Zuflußprinzip gilt auch für die Jahres-LSt. So bemißt sich die Jahres-LSt nach § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG nach dem Arbeitslohn, den der AN im Kj bezieht, ihm also zugeht, und es werden laufende Bezüge nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift in dem Kj bezogen, in dem sie dem AN zufließen. Hiervon abweichend ”gilt” laufender Arbeitslohn