Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Passivierung stornobehafteter Vermittlungsprovisionen und Aktivierung des diesen Leistungen zuzuordnenden Aufwands
Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Anschluss an das NWB DAAAG-88863, BStBl 2018 II S. 536 = Kurzinfo StuB 2018 S. 558 NWB DAAAG-90440; Bezug: § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 KStG 2002; § 87d, § 92 Abs. 2, § 255 Abs. 2 Satz 4, § 266 Abs. 2 B.I.2, Abs. 3 C.3 HGB).
(1) Im Urteilsfall war die Gewinnrealisierung von stornobehafteten Provisionsansprüchen eines Versicherungsmaklers streitig. Der BFH legt § 5 Abs. 1 EStG in ständiger Rechtsprechung so aus, dass die Aktivierung von Aufwendungen – von Rechnungsabgrenzungsposten abgesehen – grundsätzlich das Vorliegen eines Wirtschaftsguts voraussetzt, dass also Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsguts (du...