Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung; materielle und immaterielle Existenzgrundlage
Prozesskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Ausgenommen sind die Kosten die entstehen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Diese Existenzgrundlage ist nicht mehr nur materiell (, BStBl 2017 II S. 988), sondern kann auch immateriell (zB bei Verlust psychischer oder ideeller Bedürfnisse) zu verstehen sein. Das beschloss das , da die Aufwendungen eines Umgangsrechtstreits der Steuerpflichtigen mit dem Vater ihres Kindes durch das FA nicht anerkannt wurden.
Die hiergegen eingelegte Revision wird vor dem BFH unter Az. geführt. Etwaige gleichgelagerte Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Finanzbehörde Hamburg v. - S 2284 - 2018/003 -
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Fundstelle(n):
SAAAH-09581