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Zum Verhältnis von Abrechnungsbescheid und Anrechnungsverfügung
I. Anrechnungsverfügung als eigener Verwaltungsakt
Unstreitig ist die Anrechnung, Nichtanrechnung oder lediglich teilweise Anrechnung von Körperschaft-, Lohn-, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer nach § 50a EStG ein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist keine unselbständige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 157 Abs. 2 AO und damit auch kein Teil des Festsetzungsverfahrens. Vielmehr gehört die Anrechnung zum Erhebungsverfahren nach den §§ 218 ff. AO ( BStBl 1985 II S. 216). Das folgt aus § 36 EStG, der die Anrechnung regelt und der sich zu Beginn des mit ”Steuererhebung” überschriebenen VI. Abschnitts des EStG befindet.
II. Einspruch gegen abgelehnte oder teilweise Anrechnung im Steuerbescheid
Legt der Stpfl. Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und begründet diesen mit der Nicht- oder bloß teilweisen Anrechnung von KSt oder Abzugsteuern nach dem EStG, ist der Einspruch unzulässig (§ 358 AO), da nicht statthaft (vgl. BStBl 1985 II S. 216 zur KESt). Der BFH/NV 1988 S. 349, und BFH/NV S. 716; v. 28. 4. 1993, BStBl II S. 836 und HFR S. 557) betont in jetzt st. Rspr. den Vorrang des Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 AO). Nach seiner Ansicht (zweifelnd Völlmeke, DB 1994 S. 1746) ge...