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LSG Bayern Beschluss v. - L 4 P 28/18 B PKH

Gesetze: SGB XI § 33; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit v. i.d.F.des Änderungsabkommens v. Art. 2; Verordnung (EG) 883/2004

Leitsatz

Leitsatz:

1. Dass die Klägerin über ihren Ehemann bei einem Krankenversicherungsträger in Bosnien Herzegowina versichert ist, gibt ihr keinen Anspruch auf Pflegeleistungen gegen die beklagte deutsche Pflegeversicherung, auch nicht im Wege der Sachleistungsaushilfe.

2. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Fundstelle(n):
OAAAH-09406

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